Sachspenden: Umsatzsteuer entfällt wegen Corona-Krise vorübergehend

Viele Einzelhändler bleiben aktuell auf ihrer Saisonware sitzen. Denn der Lockdown hält an und trübt vielerorts die Kauflaune. Die teils unverkäufliche Ware würden einige Unternehmer gern spenden. Doch das ist oft teurer, als sie zu vernichten. Nach breiter Kritik hat die Politik nun reagiert.

Unter Berücksichtigung der einzigartigen Belastung des Einzelhandels wird flankierend zu dem  BMF-Schreiben “Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden; Bemessungsgrundlage bei Sachspenden” und begleitend zu den bereits getroffenen coronabedingten steuerlichen Hilfsmaßnahmen sowie den Überbrückungshilfen eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden gewährt. Danach wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Siehe dazu BMF-Schreiben vom 18.03.2021 (GZ. III C 2 – S 7109/19/10002 :001):
Um­satz­steu­er; Um­satz­steu­er­recht­li­che Be­ur­tei­lung von Sach­s­pen­den; Kei­ne Um­satz­be­steue­rung von Sach­s­pen­den von Ein­zel­händ­lern an steu­er­be­güns­tig­te Or­ga­ni­sa­tio­nen vom 1. März 2020 bis zum 31. De­zem­ber 2021

Die neuen Regelungen erklärt der Bund der Steuerzahler:

Händler, die Sachwerte aus ihrem Unternehmen spenden, müssen darauf grundsätzlich Umsatzsteuer zahlen, wenn das Spendengut mit Vorsteuerabzug eingekauft wurde. Damit bewertet der Fiskus Spenden wie einen Umsatz. Die Folge ist, dass Wegwerfen häufig billiger als spenden ist. Denn auf Ware, die den Endverbraucher nicht erreicht, weil sie vernichtet wird, fällt keine Umsatzsteuer an, erklärt der Steuerzahlerbund. Hintergrund ist das EU-Recht, konkret die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die eine steuerfreie Weitergabe neuwertiger Ware grundsätzlich erschwert. Vor dem Hintergrund der Corona-Situation hat das für viel Unmut gesorgt.

Das Bundesfinanzministerium kommt Händlern und Hilfsorganisationen nun entgegen: Der Fiskus verzichtet vorübergehend auf die Umsatzsteuer für gespendete Saisonware, so ein neuer Erlass vom 18. März 2021. Demnach kann Saisonbekleidung, die aufgrund von Corona nicht verkauft werden kann, an gemeinnützige Organisationen gespendet werden, ohne dass darauf Umsatzsteuer anfällt. Zunächst gilt die sogenannte Billigkeitsregelung bis zum Jahresende und kann bereits für Spenden rückwirkend angewendet werden, die seit dem 1. März 2020 getätigt wurden.

Bereits seit 2012 gilt eine solche Ausnahme auch für Lebensmittel, die das Mindesthaltbarkeitsdatum bald erreichen sowie für Frischwaren, wie Obst und Backwaren. Ebenfalls keine Umsatzsteuer müssen Händler zahlen, wenn sie Kosmetika, Drogerieartikel und Tierfutter, Medikamente oder Blumen an wohltätige Organisationen spenden, erklärt der Bund der Steuerzahler. Wird allerdings ein Gegenstand weit unter dem ursprünglichen Einkaufspreis verkauft, kann dies keine umsatzsteuerfreie Sachspende darstellen, erklärt der Bund der Steuerzahler abschließend.

Quelle u. a.: Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Mecklenburg-Vorpommern e. V.

2021-04-05

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