Die Bundesländer können mit den Härtefallhilfen Unternehmen unterstützen, die nach Ermessensentscheidungen der Länder eine solche Unterstützung benötigen.
Was sind die Härtefallhilfen?
Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot an die Unternehmen. Sie ergänzen die bisherigen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie.
Mit den Härtefallhilfen können die Länder auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Unternehmen unterstützen, die nach Ermessensentscheidungen der Länder eine solche Unterstützung benötigen.
Bund und Länder stellen für die Härtefallhilfen einmalig Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Bund und Länder bringen diese Mittel je zur Hälfte auf.
Die Bundesmittel sind bis zum 15. Dezember 2021 abrufbar.
Wer kann Härtefallhilfe beantragen?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige, die eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte liegt insbesondere vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Länder in einer Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten.
Es können mit der Härtefallhilfe solche Härten abgemildert werden, die im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstanden sind.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen).
Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt: Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz sowie öffentliche Unternehmen.
Wo und wann kann die Härtefallhilfe beantragt werden?
Den Start für die Antragstellung auf Härtefallhilfe legen die Länder selbst fest.
Das jeweilige Bundesland legt auch die Angaben fest, die für die Antragsberechtigung erbracht werden müssen.
Härtefallhilfen sind wie die Überbrückungshilfen grundsätzlich durch prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) zu beantragen.
Die Härtefallhilfen werden beim jeweiligen Land beantragt. Die zuständige Stelle wird von dem jeweiligen Land bekanntgegeben.
Auch die Entscheidung über die Anträge obliegt dem jeweiligen Land. Die Länder richten dazu eine entsprechende Bewilligungsstelle ein, die zum Beispiel aus Vertretern von Ministerien und ggf. weiteren Institutionen besteht.
Ein rechtlicher Anspruch auf Härtefallhilfe besteht nicht.
Wieviel Härtefallhilfe kann ein Unternehmen bekommen?
Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Corona-bedingten bisher nicht ausgeglichenen Belastung. Sie orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. In Abhängigkeit von der Belastung sollte die Härtefallhilfe im Förderzeitraum im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen.
Dabei muss die Bewilligung der Mittel beihilferechtskonform erfolgen. Der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag unter Ausnutzung der Kumulierungsmöglichkeiten darf insgesamt nicht überschritten werden (insb. Rahmen der De-minimis-Verordnung, Bundesregelung Kleinbeihilfen und Bundesregelung Fixkostenhilfe).
Steuerlich sind die Härtefallhilfen als Betriebseinnahmen nach den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden elektronisch von Amts wegen über die gewährte Härtefallhilfe unter Benennung des Leistungsempfängers.
Quelle u. a.: Gemeinsame Pressemitteilung BMWi und BMF
2021-04-06