Grafik Ralph Schipke

In M-V gilt: Testen – Impfen – Schützen

Die Landesregierung sowie Vertreterinnen und Vertreter von Kommunen, Wirtschaft, Gewerkschaften und Sozialverbänden haben sich am 26. und 27. März 2021 über die Umsetzung der neuen Corona-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern verständigt.

Hinweis:
Im Zusammenhang mit den Festlegungen des MV-Gipfels und der aktuellen Entwicklung wurden veröffentlicht
:

– im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V Nr. 19/2021 vom 02.04.2021

  • Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V
  • Zweite Verordnung zur Änderung der 2. Schul-Corona-Verordnung

im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V Nr. 18/2021 vom 27.03.2021

  • Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung
  • Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Einrichtungen, Angeboten, Diensten und Leistungen der Rechtskreise SGB IX, SGB XI und SGB XII (Siebte Pflege und Soziales Corona-VO M-V-Änderungsverordnung)

Auszug aus der Gemeinsamen Erklärung zum MV-Gipfel am 26. und 27. März 2021:

I. Unser Weg durch die Pandemie – die nächsten Schritte

1. Ostern

Die Kontaktbeschränkungen in der geltenden Landesverordnung werden nicht verschärft. Landesweit gilt weiterhin einheitlich: Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes, maximal jedoch mit fünf Personen zulässig; dabei gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, als ein Hausstand. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet.
Die Bürgerinnen und Bürger werden jedoch gebeten, die Osterferien sowie die weitgehend arbeitsfreien Osterfeiertage zu nutzen, um Kontakte vor allem im privaten Bereich so weit wie möglich zu beschränken. Wo private Begegnungen stattfinden, sollten diese so weit wie möglich durch Schnell- oder Selbsttests abgesichert werden. Die Partner danken insbesondere den Kirchen im Land, dass Gottesdienste in der Karwoche und an den Ostertagen in bewährter Form unter Einhaltung der zu Weihnachten vereinbarten Hygieneregelungen durchgeführt werden.

2. Veränderungen der landesweiten Corona-Regeln

Gestern hat die 7-Tages-Inzidenz des Landes insgesamt den Wert von 100 überschritten. Ein weiteres Ansteigen ist zu erwarten. Dies macht eine Anpassung der landesweiten Corona-Regeln erforderlich:

  1. Zusätzliche Öffnungsschritte können derzeit nicht erfolgen.
  2. Bereits vorgenommene Öffnungsschritte sollen möglichst nicht wieder rückgängig gemacht werden. Dazu ist erforderlich, diese Angebote und Leistungen auf andere Weise abzusichern. Daher wird die Vorlage eines negativen Schnelloder Selbsttests künftig vermehrt zur Voraussetzung, um Leistungen und Angebote in Anspruch nehmen zu können:
  • Ab 31.03.2021 ist für die Nutzung aller körpernaher Dienstleistungen (einschl. Friseure) ein tagesaktueller Test erforderlich.
  • Ab 06.04.2021 werden auch beim Terminshopping, in Museen und weiteren geöffneten Kultureinrichtungen, derzeit zugelassenen Veranstaltungen und Beherbergungen zu nicht touristischen Zwecken sowie in Fahrschulen tagesaktuelle Schnelltests benötigt. Ausnahmen gelten für Gottesdienste, Trauungen, Beerdigungen und die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Ebenfalls ausgenommen ist der Einzelhandel, der derzeit ohne Terminvereinbarung geöffnet ist, also der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Großhandel, Gartenbaucenter sowie Buchhandlungen.
  • Das Tragen medizinischer Masken wird auch im privaten PKW zur Pflicht, soweit die Mitfahrerinnen und Mitfahrer nicht dem Hausstand der Fahrerin bzw. des Fahrers angehören. Ausgenommen sind die Fahrerin bzw. der Fahrer selbst.

3. Anpassung regionaler Regeln

Auch in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 sollen die bestehenden Öffnungen mit weitgehenden Testerfordernissen erhalten bleiben. Auch hier gelten die landesweiten Regelungen. Dieser Schritt muss jedoch durch andere Maßnahmen abgesichert werden. Daher gelten in diesen Landkreisen und kreisfreien Städten – wenn die Inzidenz nach Einschätzung der örtlichen Behörden auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen ist – Ausgangsbeschränkungen von 21.00 h bis 06.00 h. Dies soll dazu beitragen, insbesondere die hohe Zahl der Ansteckungen im privaten Bereich zu verringern. Für triftige Gründe, wie beispielsweise Wege zur Arbeit oder Arztbesuche, werden Ausnahmeregelungen getroffen. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgangsbeschränkungen wird durch die betreffenden Landkreise und kreisfreien Städte bekanntgegeben.
Bei einer Inzidenz von über 150 Infektionen pro 100.000 Einwohnern müssen in den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten weitergehende Maßnahmen ergriffen werden: Verschiedene körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und ähnliche Einrichtungen, Zoos und Tierparks, Museen, Galerien u.ä. sowie Berufsmessen müssen schließen. Sportmöglichkeiten werden beschränkt. Der Lebensmitteleinzelhandel und ähnliche Einzelhandelsbasisbereiche, das Terminshopping sowie beispielsweise Friseure und Kosmetikstudios können weiter geöffnet bleiben. Wenn die Infektionslage es erfordert, können die Landkreise und kreisfreien Städte aber weitergehende Schließungen anordnen.
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von unter 50, in denen weitegehende Öffnungsmöglichkeiten wie z.B. der Einzelhandel ohne Terminvereinbarung bestehen, bleiben diese Möglichkeiten erhalten. Auch hier gelten ab 10. April 2021 die landesweit geregelten Testerfordernisse.

4. Teststrategie

Ziel der Teststrategie des Landes ist es, mehr Infektionen zu erkennen und Infektionsketten zu unterbrechen und zugleich die bisher unternommenen und künftigen Öffnungsschritte abzusichern. Eine wirksame Teststrategie der Bevölkerung muss auf drei effektiven Säulen ruhen:

Jeder positive Schnell- oder Selbsttest muss umgehend durch einen PCR-Test bestätigt werden. Im Falle einer Quarantäne bestehen Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (www.ifsg-online.de und www.lagus.mv-regie-rung.de/Soziales/Soziales_Entschaedigungsrecht/Infektionsschutzgesetz).

5. Kontaktnachverfolgung mittels Luca-App

Die schnelle und umfassende Nachverfolgung der Kontakte einer infizierten Person ist ein wesentlicher Schlüssel zur Eindämmung der Virusausbreitung. Mit der zwischenzeitlich im ganzen Land möglichen Nutzung der luca-App wird die digitale Kontaktnachverfolgung für Bürgerinnen und Bürger aber auch für die Gesundheitsämter deutlich erleichtert. Die Partner des MV-Gipfels appellieren an Gewerbetreibende und die Bevölkerung, die App umfassend in Anspruch zu nehmen.

6. Modellprojekte

Vor dem Hintergrund verbesserter Test- und Kontaktnachverfolgungsmöglichkeiten soll die Chance eröffnet werden, ab Mitte April pro Landkreis und kreisfreier Stadt in je einem Modellprojekt für zwei bis drei Wochen Öffnungsschritte mit verbesserten Konzepten zu erproben. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle. Die Projekte bedürfen des Einvernehmens des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit. Die wissenschaftliche Begleitung stellt sicher, dass die Erfahrungen aus derartigen Modellprojekten sorgfältig ausgewertet werden, um daraus eine Perspektive für das ganze Land zu entwickeln.

II.  Impfungen

In Mecklenburg-Vorpommern werden seit dem 27. Dezember 2020 Impfungen gegen das Coronavirus durchgeführt. Durch die gute Einbindung der Landkreise, kreisfreien Städte und weiterer Einrichtung wie beispielweise Krankenhäuser konnten die zur Verfügung stehenden Impfstoffdosen bisher gut an die Bevölkerung verteilt werden.

III.  Schule und KiTa

Dank der Änderung der Coronavirus-Impfverordnung zum 24. Februar 2021 wurden auch Beschäftigte der Kindertagesförderung und der Kindertagespflege sowie Lehrkräfte und Beschäftigte in Grund- und Förderschulen in die Gruppe der mit hoher Priorität zu impfenden Personen aufgenommen (zweite Priorisierungsgruppe). Diese Impfungen sind breit angelaufen.

Sowohl für die Landesregierung als auch für die Landkreise und kreisfreien Städte hat das verantwortungsvolle Vorhalten von Lernangeboten in Präsenz für jede Schülerin und jeden Schüler hohe Priorität. Dazu gilt der Grundsatz „Testen – Impfen – Schützen – Öffnen“.

IV. Pflege und Eingliederungshilfe

Die Impfkampagne in den Alten- und Pflegeheimen steht kurz vor dem Abschluss. Aus dem daraus resultierenden Rückgang der Infektionszahlen sollten erste Öffnungsschritte für die Alten- und Pflegeheime folgen. Somit kann den Bewohnerinnen und Bewohnern durch eine mit den Sachverständigen abgestimmte Lockerung der Besuchs- und Betretensregelungen wieder mehr soziale Teilhabe ermöglicht werden. Soweit der Fortschritt der Impfkampagne es zulässt, sollen perspektivisch auch weitere Angebote und Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe von möglichen Öffnungsschritten erfasst werden.

V. Wirtschaftshilfen

Die Corona-Pandemie hat auf das wirtschaftliche Leben enorme Auswirkungen. Die Wirtschaft in unserem Land ist auf Wirtschaftshilfen angewiesen, damit sie durch diese Pandemie kommt. Das Land und der Bund haben daher verschiedene Programme aufgesetzt. Entscheidend ist dabei immer, die langfristigen Folgen abzufedern und niemanden mit den Folgen der Krise allein zu lassen.
Die Bundesregierung wird ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben für Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit betroffen sind, entwickeln. Das Land wird sich dabei besonders für ein Sonderprogramm für den Tourismus und damit verknüpfte Bereiche einsetzen.
Von Bundesseite steht hier im Zentrum die Überbrückungshilfe III, mit der Unternehmen mit coronabedingten Umsatzrückgängen bis zum 30. Juni 2021 mit Zuschüssen zu den Fixkosten von bis zu 90 Prozent unterstützt werden. Die regulären Auszahlungen der Überbrückungshilfe III sind seit der elften Kalenderwoche möglich, sodass nunmehr der zügigen Bewilligung und Auszahlung im Rahmen des Programmes eine wesentliche Bedeutung zukommt.
Weiterhin haben Bund und Länder beschlossen, einen Härtefallfonds aufzulegen, um Unternehmen zu unterstützen, die trotz der bestehenden Hilfsprogramme aufgrund der Pandemie in besonderer wirtschaftlicher Not sind.
Dafür werden bis zu 1,5 Milliarden Euro bereitgestellt. Die Finanzierung erfolgt hälftig durch den Bund und das jeweilige Land. Die Aufteilung des Bundesanteils auf die Länder erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Mecklenburg-Vorpommerns Fonds hat ein Volumen bis zu 30 Millionen Euro. Mit den Mitteln können betriebliche Ausgaben finanziert werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Förderung sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Die Umsetzung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird mit Hochdruck vorbereitet.

VI.   Ausblick

Die Partner des MV-Gipfel werden voraussichtlich am 16.04.2021 erneut zusammenkommen.

2021-03-29 (aktualisiert am 06.04.2021)

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