Erneut Ausnahmen zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V hat die Vierte Allgemeinverfügung zur Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Bewältigung der Folgen der Coronavirus-Pandemie gemäß § 15 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Mecklenburg-Vorpommern erlassen.

Dabei handelt es sich um eine Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen

Die Vierte Allgemeinverfügung ist bis zum 31.05.2021 befristet.

Diese Vierte Allgemeinverfügung war notwendig, da die Dritte Allgemeinverfügung bis zum 28.02.2021 befristet war. Die COVID-19-Epidemie hält jedoch weiter an und viele Schutzmaßnahmen gelten bis zum 28.03.2021 weiter. Dazu gehören unter anderem die Schließung der Gastronomie und Kantinen, die Verpflichtung für Arbeitgeber, die Beschäftigten möglichst im Homeoffice arbeiten zu lassen, die Aufhebung der Präsenzpflicht in Schulen in Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von 50 und mehr und der dringende Appell, in diesen Regionen die Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen nicht in Anspruch zu nehmen. Damit bleibt die Kundennachfrage im Lebensmittel-Einzelhandel weiter auf einem hohen Niveau.

Um die Versorgung der Bevölkerung im Lebensmittel-Einzelhandel und in Apotheken auch weiterhin sicherzustellen, ist eine entsprechende Ausnahme zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen auch weiterhin erforderlich. Diese Allgemeinverfügung entspricht inhaltlich der Dritten Allgemeinverfügung vom 05.02.2021.

Es gelten folgende Vorschriften:

Auf der Grundlage von § 15 Absatz 2 ArbZG wird abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit folgenden Tätigkeiten bewilligt:

  • Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Hygieneartikel, Lebensmittel),
  • Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Medizinprodukten, Medikamenten sowie weitere apothekenübliche Artikel.

Abweichend von § 11 Absatz 3 ArbZG wird festgelegt, dass für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist.


Dokumentation: Abweichend von § 16 Absatz 2 ArbZG sind bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmebewilligung die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) und die Freischichten für jeden Beschäftigten in einer Monatsliste zu dokumentieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Arbeitszeitnachweise sind mit einer Aufstellung der betroffenen Beschäftigten zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen
vorzulegen.

4. Allgemeinverfügung zur Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV 19)

2021-03-26

Print Friendly, PDF & Email