Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen

Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf mindestens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Arbeitgeber müssen dafür jährlich bis zum 31.03. die notwendigen Daten zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und zur Berechnung der gegebenenfalls anfallenden Ausgleichsabgabe bei geringerer Besetzung bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.
Wird die vorgeschriebene Zahl der Schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht erreicht, muss für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob und in welchen Umfang im Betrieb kurzgearbeitet wurde, wirkt sich nicht auf die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze aus.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Wann Arbeitnehmende als schwerbehindert gelten, definiert das SGB IX. Ergeben sich bei der Berechnung der Quote Bruchteile, runden Arbeitgeber mit weniger als 60 Beschäftigten ab, Arbeitgeber mit mehr als 60 Beschäftigten auf.

Ab 2022 erhöht sich die Ausgleichsabgabe für das zurückliegende Jahr 2021:

Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 30.11.2020 wurde die Ausgleichsabgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhöht.

Für kleinere Unternehmen gelten folgende Vorgaben:
Unternehmen mit mehr als 20, aber weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Unternehmen mit mehr als 40 und weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen.

Je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz gelten ab dem Jahr 2021 für Pflichtarbeitsplätze, die ab dem 01.01.2021 unbesetzt sind, folgende Ausgleichsabgaben:

  • in Betrieben mit einer Erfüllungsquote von 3 % bis unter 5 %: 140 €/Monat (zuvor 125 €),
  • in Betrieben mit einer Erfüllungsquote von 2 % bis unter 3 %: 245 €/Monat (zuvor 220 €),
  • in Betrieben mit einer Erfüllungsquote von 0 % bis unter 2 %: 360 €/Monat (zuvor 320 €).

Die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021 ist spätestens bis zum 31.03.2022 zu entrichten.

Für das Anzeigeverfahren steht das Datenverarbeitungsprogramm IW-Elan zur Verfügung. Damit kann die Anzeige in elektronischer Form abgegeben werden. Die hierzu benötigte Software kann kostenlos unter www.iw-elan.de heruntergeladen werden. Ergänzend verweisen wir auf die Erläuterungen der Bundesagentur für Arbeit zum Anzeigeverfahren 2021.
Die Anzeige kann entweder elektronisch über das Internet oder per Postversand.

Hinweis:
In den Fällen, in denen die sofortige Einziehung der Ausgleichsabgabe zu erheblichen Härten bei den Unternehmen führt, kann die Ausgleichsabgabe gestundet werden, wenn dadurch die Zahlung nicht gefährdet wird. Dies richtet sich nach der Bundeshaushaltsordnung und den haushaltsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes. Hierzu beraten die zuständigen Integrations- und Inklusionsämter. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollten Stundungsanträge aber noch im März 2022 gestellt werden.

2022-03-14

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