Ralph Schipke

Fortsetzung der Sondermaßnahmen hinsichtlich der Zahlung der SV-Beiträge

In einem Schreiben informiert der GKV-Spitzenverband über die Fortführung der Regelungen zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge, die damit bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
Achtung: Es gab in diesem Zusammenhang weitere Fristverlängerungen (siehe unten)!

Das heißt, dass die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 weiterhin unter den gleichen Voraussetzungen gestundet werden, wie dies bereits hinsichtlich der Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde (siehe GründerNews vom 19.11.2020). Gleiches gilt hinsichtlich der Beiträge für den Monat März 2021.

Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für die Monate Januar bis März 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis März 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende April 2021 vollständig zugeflossen sind.

Die Rahmenbedingungen für den erleichterten Zugang in das vereinfachte Stundungsverfahren gelten uneingeschränkt weiter. Dies bedeutet insbesondere auch, dass im Falle beantragter Kurzarbeit die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Ist-Monate Januar bis März 2021 endet, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.

Vor dem Hintergrund der Verzögerungen bei der Auszahlung der Wirtschaftshilfen können auch – sofern der nach wie vor ausstehende Zufluss der in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen seitens der Arbeitgeber erklärt wird – die Beiträge für den Monat Dezember 2020 weiterhin im vereinfachten Verfahren gestundet werden. Ausgehend von der Annahme, dass die Dezemberhilfen spätestens im März/April 2021 vollständig zur Auszahlung gelangen, können die Beiträge für den Beitragsmonat Dezember 2020 daher gleichermaßen längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden.

Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 11.03.2021

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen: Musterantrag zur Stundung der SV-Beiträge

Quelle: GKV-Spitzenverband

Information:
Mit Rundschreiben vom 20.04.2021 hat der GKV-Spitzenverband über die Fortführung der Regelungen zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.04.2021 informiert.
Mit Rundschreiben vom 18.06.2021 wurde eine weitere Verlängerung bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juli 2021 bekannt gegeben.

2021-03-17 (zuletzt aktualisiert am 21.06.2021)

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