Nut­zungs­dau­er von Com­pu­ter­hard­wa­re und Soft­ware zur Da­ten­ein­ga­be und -ver­ar­bei­tung

Die Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software: Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltenen Nutzungsdauern werden herabgesetzt.

In einem BMF-Schreiben vom heutigen Tag wird das wie folgt begründet:
“Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.”

Somit kann vom Jahr 2021 an dem materiellen Wirtschaftsgut „Computerhardware“ sowie immateriellen Wirtschaftsgütern im Bereich „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, NotebookComputer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (wie z. B. Mikrofone, Kameras oder Headsets).
Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die Regelung findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden.

Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 26.02.2021, Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013

2021-02-26

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