Ralph Schipke | Mögliche Teilzeitumfang im Rahmen einer Elternzeit wird von 30 auf 32 Stunden pro Woche angehoben.

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist am 18.02.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Die neue Struktur der gesetzlichen Regelungen schafft mehr Übersichtlichkeit. Im Einzelnen treten unter anderem folgende Änderungen in Kraft:

  • Der mögliche Teilzeitumfang im Rahmen einer Elternzeit wird von 30 auf 32 Stunden pro Woche angehoben, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Elterngeld bezieht oder nicht.
  • Der Arbeitszeitkorridor zum Erhalt des Partnerschaftsbonus wird von 25 bis 30 auf 24 bis 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erweitert. Außerdem muss der Partnerschaftsbonus nur mindestens zwei von möglichen vier
    aufeinanderfolgenden Monaten in Anspruch genommen werden. Können die engen Voraussetzungen später nicht wie geplant eingehalten werden, behalten die Arbeitnehmer das Elterngeld für die einzelnen Monate, in denen die Voraussetzungen erfüllt waren. Im Übrigen ist eine solche Unterbrechung für den weiteren Bezug von Elterngeld im Anschluss an den Partnerschaftsbonus unschädlich.
  • Zu einer Entlastung der Betriebe trägt bei, dass grundsätzlich auf einen Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Anschluss an einen Elterngeldbezug verzichtet werden soll.
  • Eltern, deren Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt kommt, erhalten gestaffelt bis zu einer Höchstdauer von 16 Monaten Elterngeld, um die damit verbundene Mehrbelastungen aufzufangen.
  • Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld wird von 500.000 € auf 300.000 € abgesenkt.

Die Vorschriften treten zum 1. September 2021 in Kraft.
§ 27 Abs. 3 BEEG, der nachteilige Auswirkungen durch die COVID-19-Pandemie auf einen Partnerschaftsbonus verhindern soll, wenn der Bezug ganz oder teilweise vor dem 31.12.2021 liegt, ist bereits rückwirkend zum 28.05.2020 in Kraft getreten.

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BBEG)

2021-02-27

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