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Aktuelle Fassungen von SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Die aktualisierten Fassungen wurden im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 11/2021 veröffentlicht und sind damit offiziell in Kraft getreten.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält neben redaktionellen auch folgende Änderungen im Vergleich zur Fassung vom 20. August 2020:

  • Anpassung der Abtrennhöhe (1,50 m zwischen sitzenden Personen, 1,80 m zwischen sitzenden und stehenden Personen sowie 2 m zwischen stehenden Personen)
  • Umfangreiche Änderungen zur Lüftung (bspw. können Ventilatoren genutzt werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und dies zulässt)
  • In Bezug auf den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten wird auf die arbeitsmedizinische Empfehlung “Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten” des AfAMed verwiesen
  • Auf Baustellen ist eine Wasserversorgung durch Kanister etc. ebenfalls zulässig
  • Größere Gruppen bis max. 15 Personen sind zulässig, wenn entsprechende Technologien (in den Beispielen werden auch Arbeitsprozesse angeführt) die notwendig machen
  • Verknüpfungen zum Arbeitsschutzstandard wurden gestrichen.

Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zur SARS-CoV-2, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des BMAS orientieren, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen.

Die aktualisierte Fassung der Arbeitsschutzregel mit farbig markierten Änderungen finden man auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Auf den Seiten der BAuA gibt es die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel auch auf Englisch und Französisch.
www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

In den neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards wurden Aufgaben der beteiligten Kreise und Stellen klarer gefasst und die bisher enthaltenen Beschreibungen konkreter Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz gestrichen. Dies dient der Vermeidung von Doppelregelungen.

Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt – vorerst bis zum 15. März 2021 (neu: 30. April 2021) befristet – die SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung. Die Verordnung und die Arbeitsschutzregel greifen ineinander und ergänzen sich.

2021-03-01 (aktualisiert 10.03.2021)

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