Grafik Ralph Schipke

Einigung im MV-Gipfel: Die Corona-Regeln ab dem 14. Februar

In ihrer Regierung­serklärung erläuterte Ministerpräsidentin Manuela Schwesig am 12.02.2021 vor dem Schweriner Landtag die aktuelle Corona-Lage im Land.

Auf­grund der ho­hen Co­ro­na-Zah­len in Meck­len­burg-Vor­pom­mern und ganz Deutsch­land müs­sen die meisten Co­ro­na-Schutz­maß­nah­men lei­der bis zum 7. März 2021 ver­län­gert wer­den. Insbesondere die Kontakt­beschränkungen, die Mund-Nasenschutz­pflicht und die Abstands­regeln müssen unbedingt weiter beachtet werden.

Als erstes sollen die Schulen und Kitas schrittweise wieder geöffnet werden. In Kreisen und kreisfreien Städten, die unter der Schwelle zum Risikogebiet liegen, sollen die Klassen 1-6 ab dem 24. Februar wieder in den regulären Schulbetrieb zurückkehren. Die anderen Jahrgangsstufen und Regionen sollen schrittweise folgen. Auch für die Kitas ist ein Stufenplan erarbeitet worden.
Für die Landesregierung ist klar: Schulen und Kitas haben oberste Priorität. Es geht um die Bildung unserer Kinder und um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für ihre Eltern, sagte Ministerpräsidentin Manuela Schwesig zur Begründung.
Die Corona-Zahlen gehen aktuell bei uns in Mecklenburg-Vorpommern und in ganz Deutschland wieder zurück. Das ist erfreulich. Wir sind aber noch lange nicht am Ziel. Es ist wichtig, dass sich weiter alle an die Regeln halten. Nur so können wir die Zahlen weiter senken und die Schutzmaßnahmen Schritt für Schritt weiter abbauen. Bitte helfen Sie alle mit, appellierte die Ministerpräsidentin an die Bürgerinnen und Bürger .

Was gilt ab dem 14. Februar? Das sollten Sie wissen:
  • Kontakt­beschränkungen: Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person gestattet. Dabei kommt es nicht darauf an, wo das Treffen stattfindet: in der eigenen Wohnung, in der Wohnung der Einzelperson oder draußen. Entscheidend ist, wer sich trifft. Dazugehörige Kinder bis 12 Jahre werden nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Kindes erforderlich ist.
  • Keine Partys: Zusammenkünfte von Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind verboten.
  • Schulen und Kitas: Die Landesregierung hat gemeinsam mit den Kommunen Stufenpläne zur Öffnung von Schulen und Kitas beschlossen. In Kreisen und kreisfreien Städten, die unter der Schwelle zum Risikogebiet (50 Fälle pro 100.000 Einwohner in 7 Tagen liegen), kehren die Klassen 1-6 ab 24. Februar zum regulären Unterricht zurück. In Regionen zwischen 50 und 150 Fällen pro 100.000 Einwohner gilt weiterhin die Aufhebung der Präsenzpflicht. Die Eltern können ihre Kinder zuhause behalten. Die Klassen bleiben aber offen. In Hochrisikogebieten mit mehr als 150 Fällen pro 100.000 Einwohner ist nur eine Notbetreuung möglich. Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten des Bildungsministeriums und des Sozialministeriums.
  • Tourismus: Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.
  • Ausflüge: Ausflüge aus dem Ausland und anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.
  • Familien­besuche aus anderen Bundesländern: Familienbesuche aus anderen Bundesländern sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich. Besucht werden können Ehegatten, eingetragene Lebens­partner, Lebens­gefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebens­gefährten möglich. Dabei sind die Kontakt­beschränkungen zu beachten.
  • Ausflüge innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns: Hier gibt es nur für Hochrisiko­gebiete Ausnahmen (siehe unten). Ansonsten gibt es für Bürgerinnen und Bürger des Landes innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns keine Beschränkungen. Beachtet werden müssen allerdings die Kontakt­beschränkungen.
  • Private Reisen in andere Bundesländer: Wer privat in ein Hochrisikogebiet mit mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen in einem anderen Bundesland reist, unterliegt anschließend der Quarantäne­pflicht. Davon ausgenommen sind nur Besuche innerhalb der Kernfamilie.
  • Gastronomie sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Einzelhandel: Es sind weite Teile des Einzelhandels geschlossen. Geöffnet bleiben Supermärkte und der Lebensmittel-Verkauf, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrrad­werkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden und der Großhandel. Alle geschlossenen Geschäfte dürfen Abhol- und Lieferdienste anbieten.
  • Freizeit: Auch Freizeit­einrichtungen bleiben weiter geschlossen. Dazu gehören zum Beispiel Theater, Kinos, Schwimm- und Spaßbäder, Freizeitparks, Sportstudios, Zoos, Tier- und Vogelparks, Saunen und Spielhallen.
  • Friseure: Die Friseure können zum 1. März 2021 unter Sicherheitsauflagen wieder öffnen. Das gilt landesweit mit Ausnahme von Hochrisikogebieten.
  • Fahrschulen können ab dem 15. Februar eingeschränkt wieder öffnen. Fahrunterricht und Prüfungen sind möglich für alle, die die angestrebte Fahrerlaubnis zwingend und unaufschiebbar für die Ausübung ihres Berufs brauchen. Die Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit müssen durch den Arbeitgeber oder die Ausbildungsstätte unter Angabe von Gründen schriftlich bescheinigt werden.  
  • Sport ist nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand möglich.
  • Spielplätze: Die Außen­spielplätze können unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln weiter genutzt werden. Innen­spielplätze sind geschlossen.
  • Hochrisikogebiete: Wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf einen Wert von mehr 150 Fälle pro 100.000 Einwohner in der vorherigen Woche kommt, muss der Kreis oder die kreisfreie Stadt zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen. Dies können beispielweise nächtliche Ausgangs­beschränkungen, Beschränkungen der Mobilität oder Einreiseverbote sein. Aktuell liegt der Kreis Vorpommern-Greifswald oberhalb dieser Grenze. Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten des Kreises über zusätzliche Schutzmaßnahmen.

Gemeinsame Erklärung der Landesregierung, der Landrätin und Landräte und Oberbürgermeister, des Städte- und Gemeindetages, des Landkreistages, des DGB-Nord, der Vereinigung der Unternehmensverbände, der Handwerks- und Industrie- und Handelskammern und der Liga der Wohlfahrtsverbände Mecklenburg-Vorpommern am 12. Februar 2021

Zur Umsetzung der geplanten Neuregelungen gab es wieder diverse gesetzliche Änderungen:

Im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V Nr. 9/2021 wurde veröffentlicht:

  • Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2 (Fünfte Änderungsverordnung der Corona-Kindertagesförderungsverordnung – Corona-KiföVO ÄndVO M-V)
  • Verordnung zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Einrichtungen, Angeboten, Diensten und Leistungen der Rechtskreise SGB IX, SGB XI und SGB XII (Pflege und Soziales Corona-VO M-V, konsolidierte Fassung)
  • Verordnung zur Corona bedingten Regelung der Besuchs-, Betretens- und Leistungsbeschränkungen in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit denen ein Vertrag der Kostenträger nach § 111 oder § 111a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch besteht (konsolidierte Fassung)

Im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V Nr. 8/2021 wurde veröffentlicht:

  • Zweite Verordnung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2 im Bereich von Schule (2. Schul-Corona-Verordnung – 2. SchulCoronaVO M-V, konsolidierte Fassung)

Im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V Nr. 7/2021 wurde veröffentlicht:

2021-02-13 (aktualisiert am 22.02.2021)

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