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Corona-Arbeitsschutzverordnung: Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung Pflicht

Im Ergebnis der Bund-Länder-Konferenz vom 19.01.2021 gibt es zur weiteren Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Sie beinhaltet Regelungen zum Arbeiten von zu Hause, zu weiteren Kontaktreduzierungen im Betrieb und der Verpflichtung, ggf. medizinischen Mund-Nase-Schutz oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung gilt ab dem 27.01.2021 (ursprünglich: 25.01.2021) und ist bis 15. März 2021 (neu: 30.04.2021!) befristet.

Wesentliche Regelungsinhalte der Verordnung sind:
  • die Verlagerung von Bürotätigkeiten in die Wohnung der Beschäftigten, soweit dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen;
  • eine Beschränkung der Zahl an Beschäftigten in geschlossenen Räumen;
  • die Einteilung der Beschäftigten in möglichst feste Arbeitsgruppen;
  • die Verpflichtung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung;
  • das Tragen von medizinischen Mund-Nase-Schutz oder FFP2-Masken überall dort, wo die Beschränkungen (Zahl der Personen, Abstand) nicht eingehalten werden kann.

Eine weitestgehende Schließung von Betriebskantinen und ein Verbot des Verzehrs von Speisen und Getränken in Kantinen und Pausenräumen, die Verpflichtung für Unternehmen zum regelmäßigen Angebot von Corona-Schnelltests durch Arbeitgeber in Regionen mit einer Inzidenz über 200 für Beschäftigte und vorgesehen und die Dokumentationspflicht für die Einteilung der Beschäftigten in möglichst kleine Gruppen sind in der endgültigen Fassung nicht mehr enthalten.

In Umsetzung der neuen Verordnung wird es aber vor allem – soweit nicht ohnehin schon geschehen – notwendig sein:
  • den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe nicht entgegenstehen;
  • die bestehenden Gefährdungsbeurteilungen zu überprüfen und ggf. mit Blick auf die Inhalte der Verordnung anzupassen;
  • die Nutzung von Räumlichkeiten durch mehrere Personen so zu begrenzen, so dass für jede Person mindestens 10 m2 Fläche zur Verfügung steht oder ergänzende Infektionsschutzmaßnahmen entsprechend der Verordnung zu ergreifen;
  • medizinischen Mund-Nase-Schutz, FFP2-Masken (oder gleichwertige Masken nach Verordnung) zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder wenn bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist;
  • in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen und Kontakte zwischen den einzelnen Gruppen im Betriebsablauf auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zudem eine Infoseite mit FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung eingerichtet.

Hinweis:
Weitere wichtige Regelungen zum Arbeitsschutz sind im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel (siehe zuletzt GründerNews vom 14.08.2020).

Tipp:
Auch die Vereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) hat auf ihrer Internetseite FAQ zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert werden.
Der FAQ-Katalog beschäftigt sich beispielsweise mit Fragen zu den verschärften Regelungen und Maßnahmen durch die Corona-ArbSchV, zur Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken und Atemschutzmasken oder mit der Angebotspflicht für das Arbeiten in der Wohnung der Beschäftigten.

2021-01-26 (zuletzt aktualisiert am 10.03.2021)

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