Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes.

Minijob: Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft

Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes.

Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes.

Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes.

Zum 1. Januar 2015 wurde der Umlagesatz 2 (Aufwendungen bei Mutterschaft) von 0,14 Prozent auf 0,24 Prozent angehoben. Wenn Sie diese Änderung in den eingereichten Beitragsnachweisen bisher noch nicht berücksichtigt haben, können Sie das leicht nachholen: Mit dem Beitragsnachweis zur nächsten Fälligkeit weisen Sie die Beiträge rückwirkend für die Monate ab Januar 2015 nach und überweisen sie mit den übrigen Abgaben oder lassen sie bequem per SEPA-Basislastschriftmandat einziehen.
Sofern der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, wurde aufgrund der Erhöhung des Umlagesatzes 2 ab Januar 2015 der bestehende Dauer-Beitragsnachweis automatisch angepasst.

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