Ralph Schipke

Aktuelle Informationen zu Regelungen für Kurzarbeit und Minijobs

Viele Unternehmen haben aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit beantragt. Wegen der aktuellen Situation wurden die veränderten Regeln zur Kurzarbeit bis Ende des Jahres 2021 verlängert.

Was ist zu beachten, wenn Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden und Arbeitnehmer sich mit einem Nebenjob etwas hinzuverdienen wollen? Wie wirkt sich die Situation auf den Minijob bzw. die Mini-Jobber aus, die oft ebenfalls in Kurzarbeit geschickt werden (müssen)?
Unter anderem in ihrem aktuellen Newsletter gibt die Minijob-Zentrale dazu Auskunft:

Meldet ein Arbeitgeber Kurzarbeit an, fehlt vielen Arbeitnehmern ein Teil von ihrem Einkommen. Zwar erhalten sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Falle von Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit. Dieses entspricht aber nicht dem vollen Einkommen, dass sie sonst von ihrem Arbeitgeber erhalten. Viele Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, wollen oder müssen daher einen Nebenjob aufnehmen. Häufig wird dann ein Minijob als Nebentätigkeit ausgeübt.

Kurzarbeit und Minijob

Egal, ob der Minijob vorher bereits besteht oder während der Kurzarbeit neu aufgenommen wird: Der Verdienst aus dem Minijob hat keine Auswirkungen auf den Anspruch oder die Höhe des Kurzarbeitergeldes von Arbeitnehmern. Auch wenn zum Beispiel mehr Stunden gearbeitet werden und sich der Verdienst aus dem Minijob dadurch erhöht, wird dies nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Diese – bislang bis Ende 2020 befristeten – Hinzuverdienstregelungen für Arbeitnehmer, die neben dem Bezug von Kurzarbeitergeld noch einen Minijob ausüben, sind bis Ende 2021 verlängert worden, sodass der Verdienst aus dem Minijob noch bis zum 31. Dezember 2021 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Das gilt sowohl für einen während der Kurzarbeit aufgenommenen neuen Minijobs, aber auch für eine Nebentätigkeit, die schon vorher ausgeübt wurden.

Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Wichtig zu wissen: Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nur Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind.
Minijobber sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung und erhalten daher im Minijob kein Kurzarbeitergeld aus der geringfügigen Beschäftigung.

Aber: Minijobber haben Anspruch auf Zahlung des Verdienstes

Wenn Arbeitgeber die Arbeit im Betrieb reduzieren oder vollständig einstellen müssen, haben Minijobber laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weiterhin Anspruch darauf, bezahlt zu werden. Denn Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, den Verdienst zu zahlen, wenn Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, sie aber aus bestimmten Gründen nicht beschäftigen werden können. Dies gilt z. B. auch bei einer Schließung des Betriebes aufgrund erheblicher Personalausfälle oder Versorgungsengpässen durch Erkrankungen mit dem Coronavirus. Auch wenn eine zuständige Behörde dieses durch Beschluss mitteilt, müssen Arbeitgeber das Einkommen aus der Beschäftigung grundsätzlich weiter zahlen. Das gilt auch beim Minijob.
Bei einer behördlichen Anordnung einer Quarantäne-Maßnahme erhalten Arbeitnehmer ebenfalls eine Entgeltfortzahlung. Auch hier zahlen Arbeitgeber – wie bei einer „normalen“ Krankschreibung – für die ersten sechs Wochen der Quarantäne den regelmäßigen Verdienst aus dem Minijob weiter.
Hinweis: Sollte dies durch eine einzel- oder tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen worden sein – z. B. durch eine Klausel im Arbeitsvertrag -, haben Minijobber oft einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Arbeitgeber müssen auch dann für die Dauer der Quarantäne den regelmäßigen Verdienst aus dem Minijob weiterzahlen. Sie können aber eine Erstattung der gezahlten Beträge (Verdienst und Abgaben) bei der zuständigen Gesundheitsbehörde beantragen.
(Beachte: Ausnahmen gibt es u. a., wenn Arbeitnehmer z. B. außerdienstlich in ein als Risikogebiet eingestuftes Land reisen und und damit gesetzlich angeordnete Quarantäneauflagen bei Wiedereinreise nach Deutschland in Kauf nehmen und damit ihren Arbeitspflichten nicht nachkommen können.)

Quelle: Minijob-Zentrale (u. a. Newsletter, Minijobber-Das Magazin, Blog der Minijob-Zentrale

Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld findet man z. B. hier:

2020-12-17

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