Ralph Schipke (Grafik)

Mitarbeiter mit Beteiligung locken und halten

Um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen, soll im kommenden Jahr im Einkommensteuergesetz der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben werden.

In einem kürzlich bekanntgemachten Referentenentwurf heißt es unter anderm weiter:

“Zudem wird eine steuerliche Regelung zur weiteren Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen insbesondere bei Startup-Unternehmen aufgenommen.”

Mit einem Fondsstandortgesetz will das Bundesfinanzministerium aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands bündeln. Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge, um den Fondsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten.

Ein Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, dass Start-ups hoch qualifizierte Fachkräfte leichter gewinnen und halten können. Damit würde eine lange erhobene Forderung aus der deutschen Startup-Szene seitens der Bundespolitik umgesetzt. Mit dem Referentenentwurf soll die Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gestärkt werden. Es ist eine Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrags auf 720 Euro pro Jahr vorgesehen, die zum 1. Juli 2021 Inkrafttreten soll.

Die neuen Regelungen enthalten im Wesentlichen:

  • Nationale Rechtsänderung im Umsatzsteuergesetz, mit der die Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt wird.
  • Um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen, wird im Einkommensteuergesetz der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben. Zudem wird eine steuerliche Regelung zur weiteren Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen insbesondere bei Startup-Unternehmen aufgenommen.
  • Weitere Entbürokratisierung für Fondsverwalter, u. a. Abschaffung der Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zur Information von Anlegern, soweit nicht durch EU-Recht vorgegeben; Abschaffung zahlreicher Schriftformerfordernisse; mehr Flexibilität für Fondsverwalter bei Änderungen von Fondsregeln.
  • Weitere Digitalisierung der Aufsicht.
  • Mehr Flexibilität für Immobilienfondsverwalter.
  • Erweiterung der Produktpalette für Fondsverwalter.
  • Einführung von Regelungen zum Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds (Richtlinienumsetzung).
  • Einführung von Regelungen zum Pre-Marketing von Investmentfonds. (Richtlinienumsetzung)

Quelle: Bundesfinanzministerium | 07.12.2020

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