Drittes Bevölkerungsschutzgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Nach Beschlussfassung und Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zum Dritten Bevölkerungsschutzgesetz am 18.11.2020, der am gleichen Tag erfolgten Ausfertigung durch den Bundespräsidenten ist es unmittelbar danach im Bundesgesetzblatt Nr. 52/2020 veröffentlicht worden.

Das Gesetz ist damit am 19.11.2020 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten.

Mit dem Artikelgesetz werden verschiedene Gesetze geändert, hingewiesen sei u. a. auf Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und im SGB IV.

In das IfSG wird ein neuer § 28a eingefügt, der eine (nicht abschließende) Aufzählung notwendiger Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus enthält. Die dort aufgezählten Maßnahmen entsprechen den bereits geltenden Maßnahmen, wie z. B. Abstandsgebote im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen, Untersagung von Veranstaltungen etc. Diese Maßnahmen werden nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Auch die Schwellenwerte, ab denen Schutzmaßnahmen ergriffen werden (35 oder 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner), werden in § 28a Abs. 2 IfSG nun gesetzlich geregelt.

Zu den Änderungen gehört eine Klarstellung, dass eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls auch dann ausgeschlossen sei, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet zugrunde liegt. Eine Reise ist vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen, § 56 Abs. 1 S. 3, 4 IfSG. Nach der Gesetzesbegründung kann die Abreise auch außerhalb des eigenen Wohnsitzes beginnen.

§ 2 Nr. 17 IfSG konkretisiert ein Risikogebiet als ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik, für das vom Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesinnenministerium ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde.

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse: www.rki.de/risikogebiete.

Nach der ursprünglichen Entwurfsfassung lag eine vermeidbare Reise vor, wenn die Reise mindestens 48 Stunden nach der Veröffentlichung auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts angetreten wurde und keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine entsprechende Reise zum Zeitpunkt der Abreise vorlagen. Die starre zeitliche Grenze von 48 Stunden ist in der neuen Fassung nicht mehr enthalten.

Im Weiteren steht ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG auch Personen zu, die eine abgesonderte Person betreuen oder pflegen müssen, weil in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungs- oder Pflegemöglichkeit sichergestellt werden kann. Danach erhält die erwerbstätige Person, die eine abgesonderte Person betreut, eine Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls.

Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass ein Betretungsverbot auch dann vorliegt, wenn eine Absonderung von der zuständigen Behörde angeordnet oder aufgrund einer Rechtsverordnung gegen einzelne Kinder einer Betreuungseinrichtung vorliegt.
Zudem wurde die Entschädigungsregelung nach § 56 Abs. 1a IfSG bis zum 31.03.2021 verlängert.

Das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz enthält darüber hinaus mehrere Verordnungsermächtigungen für den Bundesminister für Gesundheit, auf deren Grundlage er u. a. nach §36 IfSG Maßnahmen zur Beförderung von Infizierten sowie in Bezug auf die Vorlage von Impfdokumenten verlangen kann.

Zudem räumt der § 20i Abs. 3 SGB V dem Bundesministerium für Gesundheit eine Verordnungsvollmacht für Impfungen und Testungen ein, wenn diese zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch neuartige schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist.

Bundesgesetzblatt Nr. 52/2020

Eine konsolidierte Fassung des IfSG finden Sie hier.

2020-11-14

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