Unter heutigem Datum wurden Änderungen an der Corona-Lockerungs-LVO MV veröffentlicht.
Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 67/2020 wurden bekannt gegeben:
- die Siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Lockerungs-LVO MV
- die Siebte Verordnung zur Anpassung der Anlagen der Corona-Lockerungs-LVO MV
In der Siebten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Lockerungs-LVO MV geht es darum, wer aufgrund der einzelnen Regelungen im Zusammenhang mit den Corona-Festlegungen ordnungswidrig handelt sowie um Rechte zuständiger Behörden.
Die Siebte Verordnung zur Anpassung der Anlagen der Corona-Lockerungs-LVO MV sieht für die einzelnen Anlagen, die sich jeweils auf eine Branche bzw. Wirtschaftsbereich beziehen, eine Anpassung in der Form vor, dass der folgende Absatz in jeder Anlage (Ausnahmen: Anlage 1, 2, 4, 6, 19, 31, 38 und 41) ergänzt wird:
„Die Personen, die sich in die Anwesenheitsliste einzutragen haben, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder unvollständige oder falsche Angaben machen, sind von der Tätigkeit beziehungsweise der Inanspruchnahme der Leistung auszuschließen.“
Beide Verordnungen treten am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt, also am 29.10.2020, in Kraft.
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, Nr. 67/2020
2020-10-28