Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlung: Was ist zu beachten?

Die Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlung wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz zum 19.06.2020 eingeführt. Es handelt sich um eine Sonderregelung, die Arbeitnehmer wegen der Corona-Krise finanziell begünstigen soll.

Durch die Festlegungen im Corona-Steuerhilfegesetz wird § 3 Im Einkommenssteuergesetz wie folgt geändert:
“…a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
„11a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf
Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;…“

Wann greift die Steuerfreiheit?

Die Steuerfreiheit greift nur, wenn die Corona-Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Die als Beihilfe und Unterstützungen gewährten Zuschüsse und Sachleistungen sind bis zur Höhe von 1.500,00 € steuerfrei. Dieser Höchstbetrag ist auf das jeweilige Dienstverhältnis bezogen, das heißt, haben Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, können sie den Höchstbetrag mehrfach nutzen.

Was zählt als Sonderzahlung?

Begünstigt sind Geldzuwendungen und Sachzuwendungen. Es empfiehlt sich, diese als „Corona-Sonderzahlung” oder „Corona-Beihilfe” zu bezeichnen und nicht als „Corona-Prämie” oder „Corona-Boni”, um Rechtsklarheit dahingehend zu erzeugen, dass es sich nicht um eine Leistungsprämie handelt, die nicht begünstigt wäre.

Was ist zu beachten?

Zwar hat der Bundesfinanzhof im letzten Jahr entschieden, vom Grundsatz her auch Gehaltsumwandlungen anzuerkennen, allerdings folgt die Finanzverwaltung dieser Rechtsprechung nicht. Es besteht daher ein Gestaltungsrisiko, wenn die Corona-Sonderzahlung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzutritt.
Arbeitnehmer müssen nicht höchst persönlich betroffen sein, vielmehr wird die Krisenbedingtheit an den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020 festgemacht. Es empfiehlt sich aber, in einer vertraglichen Vereinbarung festzulegen, dass die Corona-Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Coronakrise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Wie ist die Sonderzahlung auszuweisen?

Arbeitgeber müssen die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers auszeichnen. Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung 2020 ist nicht vorzunehmen. Die steuerfreie Beihilfe unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG.

Aktuell wurde unter Datum vom 26.10.2020 ein BMF-Schreiben zur “Ab­mil­de­rung der zu­sätz­li­chen Be­las­tun­gen durch die Co­ro­na-Kri­se für Ar­beit­neh­mer; Steu­er­be­frei­ung für Bei­hil­fen und Un­ter­stüt­zun­gen” veröffentlicht.
Zum Download

2020-10-14 (aktualisiert am 28.10.2020)

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