Homeoffice: Was ist mit den anfallenden Mehrkosten?

Während der Corona-Pandemie arbeiten viele von zu Hause aus. Neben Organisationsfragen, die anfallen, bleibt die Frage zu klären: Was ist mit den entstehenden Mehrkosten? Müssen Arbeitgeber dafür zahlen?

Wer bezahlt die „Einrichtung“ eines Homeoffice-Arbeitsplatzes?

Wenn es um die Ausstattung mit Arbeitsmitteln geht, sind erst einmal die Arbeitgeber in der Pflicht. Sie können die Ausstattung (z. B. Laptop, Drucker, externe Festplatten, Webcams…) bereitstellen oder die Kosten erstatten, die für die Arbeitnehmer durch die Anschaffung angefallen sind. Auch für notwendige Arbeitsmaterialien (z. B. Druckerpapier) müssen die Arbeitgeber sorgen.

Wer trägt die Kosten für Telefon und Internet?

Haben Arbeitnehmer kein „Diensthandy“, fallen natürlich auch Kosten fürs Telefonieren an oder der private Internetanschluss wird jetzt auch für betriebliche Belange genutzt. Diese Kosten können Arbeitgeber den Arbeitnehmern steuerfrei erstatten. Möglich ist hier die Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten (beim Telefon z. B. über einen Einzelverbindungsnachweis). Möglich ist auch die steuerfreie Erstattung von 20 % der monatlichen Rechnungen für Internet und Telefon (max. 20 €/Monat).
Erfolgt keine Erstattung, können diese Mehrkosten eventuell als Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Deshalb sollte man entsprechende Rechnungen bzw. Belege aufbewahren.

Was ist mit anfallenden Stromkosten?

Hier ist die Sachlage nicht so eindeutig. Eventuell können Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Entschädigung vereinbaren. Auch hier dürfte dann eine Pauschale angebracht sein.

Wer trägt die Kosten, wenn ein Raum der Wohnung als Homeoffice genutzt wird?

Ist nachweisbar die Corona-Krise schuld, dass Arbeitnehmer ihr Büro im Unternehmen nicht nutzen können, kann das von der Steuer abgesetzt werden. Unter Corona-Bedingungen dürfte in diesem Jahr ein häusliches Arbeitszimmer unkomplizierter nachzuweisen sein.
Laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) können die Kosten komplett abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit ist. Wird das separate Arbeitszimmer lediglich für bestimmte berufliche Aufgaben genutzt, können maximal 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten in die Steuererklärung eingetragen werden. Dieser Höchstbetrag greift auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitsplatzes in voller Höhe, also nicht zeitanteilig.

Was ist, wenn nur eine „Arbeitsecke“ für das Homeoffice genutzt wird?

Die Kosten für eine Arbeitsecke können leider nicht in der Steuererklärung eingetragen werden. Die VLH fordert allerdings, dass diese Regelung geändert wird.
Deshalb kann es nicht schaden, schon jetzt genau aufzuzeichnen, wann und in welchem Umfang die „Arbeitsecke“ genutzt wurde.

Tipp:
Wie bei allen steuerrechtlichen Fragen sollte man sich auch hier Auskunft beim Steuerbüro oder anderer fachkundiger Stelle einholen, zumal es unter Corona-Bedingungen noch einige offene Fragen gibt.

Mehr zum Thema findet man auf den Seiten der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH)

2020-09-01

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