Corona: Beschluss vom 27.08.2020 zu Reiserückkehrern aus Risikogebieten

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder haben sich im Bund-Länder-Beschluss vom 27. August 2020 unter anderem mit Fragen zum Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten befasst.
Danach gilt Folgendes:
  • Entschädigungsanspruch nach IfSG:
    Eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz soll dann nicht gewährt werden, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird. Die vorgeschlagene Klarstellung ist zu begrüßen. Sie entspricht der geltenden Rechtslage, nach der ein Arbeitnehmer, der sich wissentlich in ein Risikogebiet begibt, schon heute keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Insoweit liegt ein „Verschulden gegen sich selbst vor (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG).
    Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, entsprechend § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG in Vorleistung zu gehen und die Entschädigung für die Dauer von längstens sechs Wochen anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen.
  • Testungen bei Reiserückkehr:
    Aufgrund der geringen Zahl der festgestellten Infektionen bei den freiwilligen Testungen von Rückkehrern aus Nicht-Risikogebieten, endet die Möglichkeit zur kostenlosen Testung für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten mit dem Ende der Sommerferien aller Bundesländer am 15. September 2020.
    Die Regelungen zur Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten bleiben aufrechterhalten, bis eine effektive Umsetzung der neuen Quarantänepflicht sichergestellt ist. Personen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts ein ärztliches Zeugnis über eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorlegen. Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Es kann auch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden, die im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden.
  • Quarantäne nach Reiserückkehr:
    Nach dem Beschluss sind Reiserückkehrer verpflichtet, sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort zu isolieren (Quarantäne). Die bisherige Möglichkeit in zahlreichen Bundesländern, durch einen Test kurz vor oder nach der Einreise nach Deutschland die Selbstisolation frühzeitig beenden zu können, wird es ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr geben. Eine vorzeitige Beendigung der Selbstisolation wird frühestens durch einen (zweiten) Test ab dem 5. Tag nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet möglich sein.
    Hinweis: Diese Regelung wurde bereits in M-V beschlossen und umgesetzt (siehe geltende Corona-Quarantäneverordnung M-V).
  • Nachverfolgung:
    Beförderungsunternehmen, die Reisende unmittelbar aus Risikogebieten befördern, sind verpflichtet, Angaben zu den Reisenden zu erheben und diese an die zuständigen Behörden mittels Aussteigekarten zu übermitteln. Der Beschluss sieht eine unverzügliche Übermittlung der Aussteigekarten an die zuständigen Gesundheitsämter innerhalb eines Tages zur Überwachung der Einreisequarantänepflicht vor. Hierfür wird der Bund eine „elektronische Einreiseanmeldung” erarbeiten, die den Meldeprozess bis hin zu den örtlichen Gesundheitsämtern digitalisieren wird.

Quelle: BDA

2020-08-31

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