Ralph Schipke

Koalitionsausschuss: Festlegungen vom 25.08.2020

In ihrer aktuellen Sitzung am 25.08.2020 haben die Koalitionspartner im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie u. a. Folgendes vereinbart:

Kurzarbeitergeld

  • Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
  • Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (Betroffenheit von mind. 10 % der Belegschaft und Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden) jeweils bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge:
    Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30. Juni 2021
    Hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 1. Juli 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021, für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
    In der Zeit, in der nach den Krisen-Kurzarbeitergeldregelungen eine hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt, ist im Falle einer Weiterbildung auch eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich. Voraussetzung ist ein Mindeststundenumfang der Weiterbildung von über 120 Stunden sowie eine Zulassung von Träger und Qualifizierungsmaßnahme. Auf die Voraussetzung, dass die Weiterbildung mindestens 50 % der Ausfallzeit umfassen muss (§ 106a SGB III), wird damit offenbar verzichtet.
  • Verlängerung der Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kug bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Verlängerung der Hinzuverdienstmöglichkeiten:
    Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 €) sollen bis 31. Dezember 2021 generell anrechnungsfrei bleiben, die übrigen Hinzuverdienstregelungen sollen Ende 2020 auslaufen.
  • Verlängerung der Öffnung des Zugangs zum Kurzarbeitergeld für Beschäftigte in Zeitarbeit für die Verleihbetriebe bis zum 31. Dezember 2021, die bis zum 31. März 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.
  • Verlängerung der derzeit geltenden Steuererleichterungen für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021.
  • Verzicht des Bundes auf mögliche Rückforderung der Bundeshilfen, die der Bundesagentur für Arbeit (BA) gewährt werden, in der Höhe der Kosten, die durch das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehen.

Überbrückungshilfen-Programm

Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe wird bis zum 31.12.2020 verlängert.

SGB II und Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG):

  • Verlängerung des erleichterten Zugangs in die Grundsicherung nach SGB II (weitgehender Verzicht auf die Vermögensüberprüfung und Prüfung über die Angemessenheit des Wohnraums) um drei Monate bis zum 31. Dezember 2020.
  • Verlängerung des Ende September auslaufenden SodEG bis Ende 2021.

Insolvenzantragspflicht:

Die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den
Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird bis zum 31.12.2020 weiterhin ausgesetzt.

Koalitionsausschuss: Beschlüsse zur Arbeitsmarktpolitik und zum Kurzarbeitergeld

2020-08-27

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