Ausgebliebene Verhandlungsergebnisse deuten auf einen harten Brexit hin

Die britische Regierung hat eine Verlängerung der im Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist abgelehnt. Damit wird ein harter Brexit immer wahrscheinlicher.

Auch die Tatsache, dass das Vereinigte Königreich (VK) bereits Informationen z. B. über die dann geltenden erforderlichen Zollförmlichkeiten bei Einfuhren oder über ein punktebasiertes Einwanderungssystem, das auch für EU-Mitgliedsstaaten gelten soll, bekanntgegeben hat, deutet darauf hin, dass es eine Einigung in der noch verbleibenden Zeit eher nicht geben wird.

Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission eine Mitteilung zur Vorbereitung auf das endgültige Ende der Übergangsphase zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zum 31. Dezember 2020 vorgelegt.
Sie stellt klar, dass es mit dem Jahreswechsel zu unvermeidlichen Einschnitten und Hindernissen in den wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich kommen wird.

Die Mitteilung gibt einen nach Sektoren gegliederten Überblick über die wichtigsten Änderungen zum 1. Januar 2021. Neben dem Handel mit Gütern und dem Austausch von Dienstleistungen befassen sich die Bereiche Mobilität und soziale Sicherheit u. a. mit folgenden Themen:

  • Beendigung der Dienstleistungsfreiheit:
    Für die Dienstleistungserbringung im VK dürften zukünftig allein die Regelungen des VK und die damit verbundenen Erfüllungsanforderungen nationaler Vorgaben erforderlich sein.
  • Beendigung der Freizügigkeit:
    Für alle Personen, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen („settlement scheme”), ist zukünftig mit deutlichen Auswirkungen zu rechnen, da fortan allein die Einwanderungsregeln des VK gelten werden.
  • Beendigung der Koordinierung der Sozialsysteme:
    Für Personen, die zukünftig ins VK reisen und sich dort aufhalten werden, wird die aktuelle Koordinierung der Sozialsysteme nicht fortbestehen. Selbst im Falle eines Abkommens über die zukünftigen Beziehungen würden nur einzelne Sozialversicherungszweige umfasst werden.
  • Beendigung vereinfachter Anerkennung beruflicher Qualifikationen:
    Die Anerkennung von in EU-Mitgliedstaaten erworbener beruflicher Qualifikationen wird ebenfalls allein unter VK-Recht fallen. Personen mit im VK erworbenen beruflichen Qualifikationen empfiehlt die EU-Kommission eine Anerkennung dieser vor Ablauf der Übergangsphase anzustreben, damit diese gemäß dem Austrittsabkommen unter EU-Regeln anerkannt werden. Ab 2021 wird die Anerkennung im jeweiligen Mitgliedstaat gemäß dessen Bestimmungen für Drittstaaten erfolgen.
  • Die Änderungen im Bereich Warenhandel betreffen u. a. die Themen:
    – Zollformalitäten, Prüfungen und Kontrollen
    – Warenursprung, Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuern
    – Zertifizierungen, Produktkennzeichnungen

Die Kommission weist zugleich darauf hin, dass die Unternehmen selbst verantwortlich sind, die nötigen Schritte unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation vorzunehmen.

„Bereit für Veränderungen – Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich

2020-08-18

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