Zeitweise Arbeitszeitreduzierung ohne Auswirkung auf Höhe Arbeitslosengeld

Sind Arbeitgeber aufgrund zurückgehender Aufträge gezwungen, Personalkosten einzusparen, kann eine Möglichkeit sein, die Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmern zu verringern und so betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu vermeiden.

Einer solchen Arbeitszeitreduzierung könnte die Sorge dieser Arbeitnehmer entgegenstehen, dass sie ein niedrigeres Arbeitslosengeld (ALG) zu erwarten haben, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt doch zu einer betriebsbedingten Beendigungskündigung kommt.
Hintergrund ist, dass sich das Leistungsentgelt in der Arbeitslosenversicherung aus dem Arbeitsentgelt berechnet, wobei ein um pauschalierte Abzüge vermindertes Bemessungsentgelt errechnet wird (§ 149 SGB III). Dies ist nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III das durchschnittliche auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt haben. Dieser Bemessungsrahmen umfasst grundsätzlich ein Jahr.

Atypisch niedrig Beschäftigungen fließen in die Berechnung des ALG nicht ein

Hier gilt jedoch nach § 150 Abs. 2 Nr. 5 SGB III, dass Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorrübergehend auf weniger als 80 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre – vor Entstehung des Anspruches – während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Der oder die Arbeitslose soll davor geschützt werden, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, die atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ waren.

Ergibt die Ausklammerung der genannten Zeiten atypischer Beschäftigung, dass der einjährige Regelbemessungsrahmen weniger als 150 Kalendertage bzw. 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert.
Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von einem Jahr und sieben Monaten – gerechnet bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses – im unmittelbaren Anschluss an eine einvernehmliche Verringerung der Arbeitszeit vor einer Verringerung des Arbeitslosengeldanspruches geschützt ist.

Die vorgenannte gesetzliche Regelung kann daher als Argument dienen, zu einer einvernehmlichen der Arbeitszeitreduzierung zu gelangen, ohne dass die Arbeitnehmer sofort befürchten müssen, dass sich ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld reduziert, sollte es doch zu einer Kündigung kommen.

Denkbar ist dabei nicht nur eine einvernehmliche Änderung des bisher geltenden Arbeitsvertrages durch eine entsprechende vertragliche Abrede, sondern auch die Annahme einer Änderungskündigung mit oder ohne Vorbehalt bzw. durch einen entsprechenden Prozessvergleich.

2020-08-10

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