Corona-Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat ein Anrecht auf Entschädigung, wer unter Quarantäne gestellt wird oder wegen einer eigenen Infektion nicht arbeiten darf und deshalb einen Verdienstausfall erleidet.

Anspruch auf Entschädigung haben:

  • Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
  • Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden.
  • Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.
  • Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) klärt in einer kostenlosen Infobroschüre die häufigsten Fragen, die im Zusammenhang mit den Entschädigungsansprüchen des IfSG gestellt werden.

Behandelt werden in der Broschüre:
A. Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen (Nr. 1 bis 42)
B. Fragen zum Anspruchsumfang (Nr. 41-45)
C. Sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen (Frage 46-48)

Zuständig für die Durchführung der Regelungen zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG sind allerdings die Länder, verbindliche Auskünfte zur konkreten Handhabung durch die zuständigen Behörden können nur dort eingeholt werden.

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist Ansprechpartner das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS). Die entsprechenden Informationen sowie das Online-Formular für die Beantragung findet man unter: www.lagus.mv-regierung.de/Soziales/Soziales_Entschaedigungsrecht/Infektionsschutzgesetz/?racr=a)

Bitte beachten: Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt des Tätigkeitsverbotes bzw. nach Ende der Quarantäne einzureichen.

2020-08-07

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