Einsatz der Corona-Warn-App im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht

Die Corona-Warn-App soll helfen, Ansteckungswege nachzuverfolgen und damit die Pandemie zu bekämpfen. Um einen hohen Wirkungsgrad der App sicherzustellen, müssen möglichst viele Personen die App nutzen.

Das gilt auch innerhalb der Betriebe.
Aber wie sieht es konkret mit dem Einsatz der Tracking-App in den Unternehmen aus? Welche arbeits- und datenschutzrechtlichen Fragen ergeben sich in diesem Zusammenhang?

Die Bundesvereinigung der Arbeitgeber (BDA) hat in einem Dokument dazu ausführliche Erläuterungen gegeben.

Darin geht u. a. darum:

  • ob Arbeitgeber ihre Beschäftigten anweisen können, die Corona-Warn-App zu nutzen
  • wie es mit dem Datenschutz aussieht, wenn Beschäftigte die dienstlichen Smartphones auch privat nutzen dürfen
  • ob Arbeitnehmer verpflichtet sind, einen Corona-Alarm ihren Arbeitgebern zu melden
  • welche rechtlichen Regelungen bei der eventuell notwendigen Freistellung von Arbeitnehmern gelten (z. B. Vergütungspflicht, Anweisung von Home-Office)

Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Corona-Warn-App und Folgen einer Warnmeldung für Arbeitnehmer und -geber

Hingewiesen sei im Weiteren auf die beiden nachfolgenden Veröffentlichungen des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI):

Covid-19-Sachstand: Neustart der Industrie

Umsetzung des Konjunkturpaketes, Zeitplan 2020-2021

2020-08-05

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