Arbeitsmedizinische Empfehlung: „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten”

Bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz sind spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun die Arbeitsmedizinische Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zum Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten veröffentlicht.

Die Arbeitsmedizinische Empfehlung richtet sich an die Verantwortlichen für den Arbeitsschutz im Betrieb, insbesondere an Arbeitgeber sowie Betriebsärzte und Betriebsärztinnen.

Aus dem Inhalt:

Zentrales Element des Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bei der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Für alle Beschäftigten muss die Gefahr einer Infektion durch SARS-CoV-2 möglichst vermieden, zumindest aber reduziert werden. Es kommen entlang des sogenannten TOP-Prinzips technische (zum Beispiel Absperrungen zur Wahrung von Abstandsgeboten), organisatorische (zum Beispiel Homeoffice, Arbeitszeitverlagerungen) und – wenn das nicht ausreicht – persönliche Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Masken) in Betracht.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge steht allen Beschäftigten individuelle Aufklärung zu, es sein denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen (§ 11 ArbSchG, § 5a ArbMedVV).
Bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz sind spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen.
Beschäftigte sind auch im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2 nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Vorerkrankungen mitzuteilen.

Das Vorgehen bei aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten (§ 4 Nummer 6 ArbSchG) bei Tätigkeiten mit unterschiedlicher Gefährdung sollte auf folgender Grundlage erfolgen:

  1. Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
  2. Umsetzen des TOP-Prinzips, Vorrang von Verhältnisprävention zu Verhaltensprävention
  3. Optimierter Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Erhalt des Arbeitsplatzes.

Für die Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung wird eine Einteilung von Tätigkeiten in vier Gruppen empfohlen und beschrieben. In jedem Fall ist aber für die Arbeitnehmer eine tätigkeitsbezogene Einzelfallbewertung erforderlich.

Arbeitsmedizinische Empfehlung: „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten”

Hingewiesen sei auch auf ein Informationsblatt des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V (LAGuS) zum Thema:
“Coronavirus SARS-CoV-2 – Maßnahmen zum Schutz am Arbeitsplatz”

2020-07-31

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