Bonpflicht: Stillschweigende Zustimmung zum E-Bon reicht

Die Bonpflicht für jeden noch so kleinen Einkauf bleibt. Aber: Ein elektronischer Beleg kann den Papierbon ersetzen. Eine stillschweigende Zustimmung der Kunden zum E-Bon reicht dabei aus.

Bei der elektronischen Belegausgabe werden Bons direkt an der Kasse beispielsweise per QR-Code aufs Smartphone des Kunden übermittelt. Das kann den Papierbon ersetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regeln für dieses Verfahren vereinfacht. 

Grundsätzlich müssen Kunden einwilligen, dass sie anstelle eines Papierbons einen elektronischen Beleg bekommen. Neu ist, dass dies nun auch in Form einer stillschweigenden Zustimmung erfolgen kann. Zum Beispiel, indem Kunden im Geschäft auf die elektronische Form der Belegausgabe hingewiesen werden und dieser nicht ausdrücklich widersprechen.

Es gilt Folgendes:

  • Kunden müssen nur noch konkludent zustimmen; eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht mehr erforderlich.
  • Es reicht zum Beispiel aus, wenn das Geschäft mit einem Schild an der Kasse darauf hinweist, dass ein elektronischer Bon erstellt wird.
  • Es ist nicht erforderlich, dass die Kunden den elektronischen Beleg tatsächlich herunterladen.
  • Es ist zulässig, wenn das Kassendisplay den Kunden zum Beispiel einen QR-Code anzeigt, mit dem sie den Bon herunterladen können. Auch alle anderen Arten der technischen Kommunikation sind zugelassen.
  • Es reicht aber weiterhin nicht aus, den Kunden auf dem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) lediglich den Inhalt des Bons anzuzeigen. Es muss die Möglichkeit der Entgegennahme nach Abschluss des Vorgangs geben.

Technische Vorgaben

Es bestehen keine technischen Vorgaben, wie der Beleg übermittelt werden muss. Kunden können den elektronischen Beleg unmittelbar in Form eines QR-Codes am Kassendisplay entgegennehmen. Die Übermittlung kann auch über einen Download-Link, via NFC (Near Field Communication) eine E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind bei der elektronischen Bereitstellung des Belegs zu beachten.
Widersprechen Kunden der elektronischen Belegausgabe, muss ein Bon in Papierform ausgegeben werden.

Quelle: Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern

Tipp:

Ausführliche Informationen zum Thema “Belegpflicht” findet man auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter:

Fra­gen und Ant­wor­ten zum Kas­sen­ge­setz

Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.05.2020

2020-07-21

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