Ralph Schipke

Frist für Beantragung Überbrückungshilfe verlängert

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen wurde bis zum 30.09.2020 verlängert.

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können über das Bundesprogramm „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen” weitere Liquiditätshilfen erhalten.
Das Programm mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro richtet sich an KMU, die in Monaten Juni bis August 2020 von einem erheblichen coronabedingten Umsatzausfall betroffen sind. Die Umsetzung erfolgt über die Länder.

Das Bundeskabinett hatte am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für ein Bundesprogramm „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen” für die am schwersten von der Corona-Pandemie betroffenen Branchen beschlossen. Mit dem zweiten Nachtragshaushalt stellt der Bund dafür rund 25 Mrd. Euro bereit.

Mecklenburg-Vorpommern ergänzt die bundesweite Überbrückungshilfe

Das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt die Überbrückungshilfe des Bundes mit monatlichen Festbeträgen für die Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld abgedeckt sind, für die Mitarbeiter, die ihren Beschäftigungsort in Mecklenburg-Vorpommern haben, in der Höhe von monatlich  

  • 1.000 Euro pro Vollzeitäquivalent bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang
  • 700 Euro pro Vollzeitäquivalent bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent
  • 600 Euro pro Vollzeitäquivalent bei einem Umsatzrückgang von 40 bis unter 50 Prozent.

Dabei werden die Personalkosten für Beschäftigte, die teilweise noch in Kurzarbeit sind, anteilig berücksichtigt. Die Beantragung erfolgt zusammen mit dem Antrag auf Überbrückungshilfe des Bundes durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer beim Landesförderinstitut (LFI). Auch die Bewilligung und Auszahlung läuft integriert in den Überbrückungshilfe-Prozess. „Für die Unternehmen sind vor allem die Personalaufwendungen kostenintensiv. Im Bundesprogramm werden die tatsächlichen Personalkosten für den eingeschränkten Betrieb des Unternehmens durch einen pauschalen Zuschlag in Höhe von zehn Prozent berücksichtigt. Da wollen wir helfen und stocken auf. Pro Vollzeitbeschäftigtem können weitere Förderungen in Anspruch genommen werden“, sagte Glawe. 

Die landesspezifische Komponente ist in das Verfahren der Überbrückungshilfe integriert.

Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern LFI zum Thema:
“Nach erfolgter Registrierung können die Anträge online gestellt werden.
Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, damit Deutschland schnell und mit voller Kraft aus der Krise kommt.
Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer und erstmals in einem vollständig digitalisierten Verfahren.”

„Wir haben im Zukunftsbündnis beschlossen, dass wir unseren Unternehmen ergänzend zu den Bundeshilfen weitere Unterstützung anbieten. Das wird aus dem MV-Schutzfonds finanziert. Dafür stehen bis zu 22 Millionen Euro zur Verfügung. Das bedeutet: Für unsere Unternehmen greift zusätzlich zum Bundesprogramm die landesspezifische Unterstützung – und das mit einer einmaligen Antragstellung“.
Harry, Glawe, Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V

Kerninhalte des Bundesprogramms „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen”

Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.
Durch die Bezugnahme auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird gewährleistet, dass mittelständische Unternehmen ohne Begrenzung der Zahl der Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen können, soweit ihr Umsatz nicht 50 Mio. Euro bzw. ihre Bilanzsumme nicht 43 Mio. Euro übersteigt.

Umfang der Überbrückungshilfe
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern.
Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden.
Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

Antrags- und Auszahlungsfrist

Das Programm bezieht sich auf die Monate Juni, Juli und August 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist wurde bis zum 30. September 2020 verlängert.

Anträge sind in einem digitalen Verfahren bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die Anträge der Unternehmen können ausschließlich über einen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden.
(Hinweis: Antragsteller, die nur sehr geringe betriebliche Fixkosten haben, sollten prüfen, ob sich für sie die Beauftragung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers tatsächlich lohnt. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni, Juli und August ist möglich, jedoch spätestens bis zum 30. September 2020.)

Verhältnis zu anderen Hilfen:

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.

Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zum Programm (FAQ).

Quelle: BMWi, DIHK, WM MV

2020-07-08, aktualisiert am 20.08.2020

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