Ralph Schipke

Änderung im Erneuerbare-Energien-Gesetz: Privileg für Bürgerenergiegesellschaften fällt

Für Bürgerenergiegesellschaften galt bisher eine vereinfachte Teilnahme an Ausschreibungen. Dieses Privileg hat jedoch zu Fehlanreizen geführt und wird mit einer Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gestrichen.

Zur Stärkung der Vielfalt an Akteuren und zur lokalen Verankerung der Windenergie an Land sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) seinerzeit Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften bei den Ausschreibungen eingeführt worden. Bürgerenergiegesellschaften sollten an den Ausschreibungen bereits teilnehmen können, auch ehe sie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ihr Projekt hatten.

Fehlanreize beheben

Dieses Privileg hat jedoch zu Fehlanreizen geführt. Es setzte große Anreize, bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt an den Ausschreibungen teilzunehmen. Es konnten spekulative Gebote abgegeben werden, die auf noch nicht verfügbare Anlagentypen setzten.
Dies brachte große Projektierer auf den Plan, die Bürgerenergiegesellschaften gründeten. Diese entsprachen zwar den formellen Anforderungen. Aber sie ließen eine lokale Verankerung vermissen und liefen damit den Zielen des Gesetzes zuwider.
In der Folge haben nahezu ausschließlich Projekte von Bürgerenergiegesellschaften ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen Zuschlag erhalten, die auch bisher weitgehend nicht realisiert worden sind. Dies verstärkte den Einbruch beim Ausbau der Windenergie an Land.

Künftig alle Bieter einheitlich behandelt

Vor diesem Hintergrund wurde die Regelung bereits temporär ausgesetzt. Ohne Gesetzesänderung hätte das Privileg der Bürgerenergiegesellschaften zum nächsten Gebotstermin am 1. Juli 2020 erneut aufleben lassen und damit die beschriebenen Probleme erneut ausgelöst. Das ist nun mit der Gesetzesänderung behoben.
Bei künftigen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land werden alle Bieter nur noch für bereits genehmigte Projekte ein Gebot abgeben dürfen.

Nach der parlamentarischen Zustimmung ist die Änderung am 29. Mai 2020 in Kraft getreten.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen (Drucksache 19/18964)

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU und SPD (Drucksache 19/19208)

2020-06-03

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