Informationen der BA im Zusammenhang mit dem Sozialschutz-Paket II

Aufgrund der Corona-Krise sind bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) bereits über 800.000 Kurzarbeitsanzeigen eingegangen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld wurden in mehreren Gesetzespaketen angepasst. In diesem Zusammenhang hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Fachlichen Weisungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergelds (Kug) veröffentlicht, die mit dem “Sozialschutz-Paket II” befristet bis Ende 2020 gesetzlich verankert worden ist (siehe GründerNews vom 15.05.2020).

Dabei geht es um folgende Punkte:
  • Weiterbildung während Kurzarbeit
    Der Gesetzgeber schafft mit dem neuen § 106a SGB III die Möglichkeit für Arbeitgeber, sich bei Kurzarbeit die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung für Beschäftigte erstatten zu lassen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld qualifiziert werden. Voraussetzung für die Erstattung ist die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach § 82 SGB III, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit beträgt.
    Diese Regelung ist bis zum 31.07.2023 befristet.
    Da aufgrund der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit im Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2020 die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet werden, kann der neue § 106a SGB III in diesem Zeitraum keine Wirkung entfalten.
  • Befristete Hinzuverdienstmöglichkeiten während Kurzarbeit
    Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens bis zum Jahresende verlängert (bisher bis 31.10.2020) und für alle Berufe geöffnet (bisher nur für systemrelevante Berufe und Branchen).
    Die Prüfung der Systemrelevanz der Nebenbeschäftigung entfällt damit ab dem 01.05.2020. Zur Berechnung des anrechnungsfreien Betrages beim Soll-Entgelt ergeben sich keine Änderungen.
    Die Ergänzung, dass Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) anrechnungsfrei bleibt, wurde bereits mit Weisung vom 30.03.2020 kommuniziert. Darüber hinaus gehender Regelungsbedarf besteht nicht.
  • Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis 31.12.2020
    Zum bisherigen § 421c SGB III wird ein neuer Absatz 2 angefügt, der eine Abweichung von § 105 SGB III beinhaltet.
    Das Kurzarbeitergeld wird befristet bis 31.12.2020
    – für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen, ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat auf 87 Prozent
    – für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz erhöht, wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt.
    Der Referenzmonat für die Berechnung der individuellen Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist der März 2020. Der erhöhte Leistungssatz kann somit im Monat Juni 2020 erstmalig in Anspruch genommen werden, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen.
    Die Regelung sieht eine arbeitnehmerbezogene Betrachtung der Bezugsdauer vor. Insofern ist für jeden Beschäftigten für die Entscheidung über die Höhe des zustehenden Leistungssatzes zu prüfen, in welchem individuellen Bezugsmonat sich der /die Beschäftigte seit März 2020 befindet. Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen, solange sie im Zeitraum von März bis Dezember 2020 liegen.
    Auf die Zahl der Bezugsmonate werden auch die Monate angerechnet, in denen die Nettoentgeltdifferenz weniger als 50 Prozent betragen hat.
    Die Abrechnungsliste (Vordruck Kug 108) wurde entsprechend angepasst und steht im Internet zur Verfügung (für Erläuterungen zum Ausfüllen des Vordrucks siehe Fachliche Weisungen).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit (BA)

Tipp:

Weitergehende Informationen zum Thema Kurzarbeit findet man u. a. auf den Seiten des BMAS unter dem Punkt “Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung“.

2020-05-30

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