Info der BA zum Verhältnis Kurzarbeitergeld und Insolvenzen sowie Insolvenzgeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Weisung zum Verhältnis von Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie Insolvenzgeld veröffentlicht.

1. Einführung von Kurzarbeit vor Stellung des Insolvenzantrages:
Wenn die Kurzarbeit schon vor der Stellung eines Insolvenzantrages eingeführt wurde (normaler Fall), kann Kurzarbeitergeld nach der Stellung eines Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 95ff SGB III weiterhin vorliegen. Eine Neubewertung kann in diesen Fällen jedoch hinsichtlich der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalles nach § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III erforderlich sein.

2. Einführung von Kurzarbeit nach Stellung des Insolvenzantrages
Soll Kurzarbeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens nach Stellung des Insolvenzantrages eingeführt werden, gelten die Ausführungen unter 1. entsprechend. Hierbei sind insbesondere die Ursachen für den Arbeitsausfall und dessen vorübergehende Natur kritisch zu prüfen.

Kurzarbeit und Insolvenzgeld
  • Auswirkungen auf den Insolvenzgeldzeitraum
    Ohne explizite Regelung in der Vereinbarung von Kurzarbeit führt ein Insolvenzantrag nicht dazu, dass der Betrieb automatisch zu Vollarbeit zurückkehrt. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht bei Kurzarbeit im Insolvenzgeldzeitraum nur in Höhe des verbleibenden Ist-Entgelts. Kurzarbeit „Null” führt nicht zur Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraums, da das Arbeitsverhältnis nicht ruht.
  • Hinsichtlich der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes gibt es zwei Möglichkeiten:
    Arbeitgeber mit ausreichend liquiden Mitteln: Der Arbeitgeber hat ausreichend liquide Mittel, um das Kurzarbeitergeld zu verauslagen. Die Abrechnung analog zu den Fällen ohne Insolvenz.
    Erklärung über Weiterleitung des Kurzarbeitergeldes: Der Arbeitgeber/vorläufige Insolvenzverwalter/Sachwalter erklären, dass das Kurzarbeitergeld nach Eingang der Zahlung der BA an die Arbeitnehmer weitergeleitet wird. Im Antragsvordruck erklärt der Arbeitgeber, entweder das Kurzarbeitergeld bereits verauslagt zu haben oder die Auszahlung alsbald vorzunehmen.

Eine Auszahlung an Arbeitnehmer durch die BA ist im Hinblick auf den Aufwand zu vermeiden.

Keine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ab Insolvenzantrag

Im Hinblick darauf, dass die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten und zur Insolvenzmasse gezogen werden, ist für eine Erstattung nach der § 2 der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit vom 25.03.2020 kein Raum.

Schreiben der Bundesagentur für Arbeit: Verhältnis von Kurzarbeitergeld und Insolvenzen sowie Insolvenzgeld

2020-05-15

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