Ralph Schipke | Grafik

Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard: Hygienekonzept für den Betrieb – was heißt das?

Am 16. April 2020 hat das Bundesarbeitsministerium den Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht.

Eine Frage, die viele Unternehmen beschäftigt: Welche Anforderungen sind mit Blick auf die nach Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung zu erfüllen? So haben Bund und Länder am 15. April 2020 beschlossen, dass „jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept” umsetzen muss.

Was bedeutet das für den einzelnen Betrieb?

Ist das Hygienekonzept eine zusätzliche Anforderung, die neben der Gefährdungsbeurteilung besteht? Müssen Unternehmen eine separate Dokumentation erstellen?

Dieser Arbeitsschutzstandard formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

Die beschriebenen, besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) stellt dazu klar: Um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, reicht es aus, die Hygienemaßnahmen einzuhalten, wie sie im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard beschrieben sind. Ergänzt und konkretisiert wird der Standard von branchenspezifischen Hilfestellungen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Ein darüber hinaus gehendes „Hygienekonzept” als eigenständiges Dokument ist für die Betriebe nicht erforderlich.

Dazu Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der DGUV: „Wir geben den Betrieben jetzt pragmatische und praxisorientierte Hilfen. Als Partner der Betriebe im Arbeitsschutz haben Berufsgenossenschaften und Unfallkassen seit Beginn der Coronavirus-Pandemie entsprechende Informationen und Instrumente entwickelt. Diese Hilfen gleichen wir jetzt mit den Vorgaben des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards ab und übersetzen sie in die Sprache und Bedarfe der einzelnen Branchen.”

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat darauf hingewiesen, dass dieser Arbeitsschutzstandard entsprechend der aktuellen Lage anzupassen sei. Diese Anpassungen sollen in dem neu installierten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Prävention von Covid-19″ erörtert werden.
Darüber hinaus sollen auch die Berufsgenossenschaften bei Bedarf für eine branchenspezifische Konkretisierung und Ergänzung sorgen.

Quelle: Pressemitteilung DGUV

2020-04-28

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