Steuerliche Erleichterungen wegen Corona-Pandemie (aktualisiert 26.05.2020)

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten.

Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
So wird für die Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen.
Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmern herabsetzen und erstatten.
Neben diesen Maßnahmen kann bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden.

Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen sollte man sich direkt mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. Geht es um die Stundung der Gewerbesteuer, ist der zuständige Ansprechpartner die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, da dieser die Festsetzung und Erhebung der Steuern obliegt. Geht es um die Versicherungssteuer oder das sogenannte Verfahren VAT on e-Services (besonderes Umsatzsteuerverfahren) sprechen Sie bitte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an.

Zudem hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Informationsblatt mit den am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zu den steuerlichen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus veröffentlicht. Die FAQ sollen einen kurzen Überblick über die steuerlichen Erleichterungen in der Corona-Krise bzw. näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben.

Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern.

Wesentliche Themen des Informationsblattes sind z. B.:

  • Überblick über die steuerlichen Maßnahmen
  • Fragen zur Antragstellung
  • Steuerstundungen
  • Herabsetzung Steuervorauszahlungen
  • Erlass von Steuern
  • Fragestellungen bei der Lohnsteuer
  • Vollstreckungsverfahren
  • Durchführung von Außenprüfungen

FAQ „Corona“ (Steuern)

Bitte beachten: Das Dokument wird laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst, sodass man die Seite auch späterhin immer wieder mal aufrufen sollte.

Aktuelle Information: Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise: Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

Quelle: Bundesfinanzministerium (BMF), hier:

  • Pressemitteilung vom 03.04.2020
  • BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (Gz.: IV C 5 – S 2342/20/10009 :001, DOK 2020/0337215)
  • BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (Gz.:IV C 4 – S 2223/19/10003 :003, DOK 2020/0308754
  • BMF-Schreiben vom 26.05.2020 (Gz.:IV C 4 – S 0174/19/10002 :008, DOK 2020/0464239
Hinweis:

Der Bundestag hat am 28.05.2020 das Corona-Steuerhilfegesetz mit kleineren Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet:

  • Bundestag, BT-Drs. 19/19601, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 27.05.2020 (in der Form am 28.05.2020 angenommen)
  • Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)

2020-04-08 (zuletzt aktualisiert 29.05.2020)

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