Ralph Schipke

„Förderung unternehmerischen Knowhows“: Beratungsförderung für von der „CoronaKrise“ betroffene Unternehmen

Die Leitstelle für freiberufliche Beratung beim ZDH macht aktuell auf wichtige Informationen zur Beratungsförderung aufmerksam.
I. Beratungsförderung für von der „CoronaKrise“ betroffene Unternehmen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger die bestehende Rahmenrichtlinie zur „Förderung unternehmerischen Knowhows“ um ein Modul für von der „CoronaKrise“ betroffene Unternehmen und Freiberufler im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt. Anträge auf Förderung können danach längstens bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Danach gelten folgende Fördermöglichkeiten für von der „CoronaKrise“ betroffene Unternehmen:

  • Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen der „CoronaKrise“ leiden. Die Unternehmen und Freiberufler müssen wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt, die Bedingungen der KMU sowie die der Deminimis-Regelung erfüllen.
  • Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100%, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).
    Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie Auslagen des Beraters. Die in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst und ist wie auch über die 4.000 Euro hinausgehenden Rechnungsbeträge vom antragstellenden Unternehmen zu tragen. Die jeweiligen Regelungen zur Berechnung und Zahlung der Umsatzsteuer sind zu beachten. Dies gilt ebenfalls für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen.
    Ein Stunden oder Tagessatz für beanspruchte Beratungsleistungen ist nicht vorgegeben.
  • Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner (Regionalpartner) vor Antragstellung führen. Dementsprechend muss kein Bestätigungsschreiben eines Regionalpartners im Rahmen des Verwendungsnachweises vorgelegt werden. Ein freiwilliges Gespräch mit dem Regionalpartner kann dennoch nützlich sein, da diese ebenfalls umfangreiche Unterstützung für betroffene Unternehmen anbieten.
  • Als Ergebnis der Beratung müssen im Beratungsbericht die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit der „CoronaKrise“ auf das antragstellende Unternehmen und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen vom Beratungsunternehmen nachvollziehbar dargestellt werden.
  • Der Zuschuss wird vom Bundesamt für Wiretschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt. Die Kontoverbindung ist im Verwendungsnachweis einzutragen und muss mit der in der Beraterrechnung anzugebenden Kontoverbindung übereinstimmen.
    Aufgrund der 100%-igen Förderung werden die antragsberechtigten Unternehmen von einer Vorfinanzierung der Beratungskosten entlastet. Dementsprechend wird im Rahmen des Verwendungsnachweises – im Gegensatz zu den üblichen Bedingungen der Rahmenrichtlinie – kein Kontoauszug vom antragstellenden Unternehmen eingereicht.
    Im Rahmen des Antrags bzw. Verwendungsnachweisformulars erklärt sich der Antragsteller bereit, dass das BAFA den Zuschuss in voller Höhe direkt an den Berater auszahlt. Zugleich bestätigt er alle subventionserheblichen Angaben zur beabsichtigten/durchgeführten Beratung.
  • In Anbetracht der aktuellen Situation möchten das BAFA und die Leitstelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass es nicht unbedingt notwendig ist, betroffene Unternehmen vor Ort zu beraten.
  • Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können längstens bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Die entsprechenden Verwendungsnachweise müssen spätestens 6 Monate nach Erhalt des Informationsschreibens zur Erlaubnis des Maßnahmebeginns eingereicht werden.

Alle Informationen finden Sie auf der Internetseite der Leitstelle für freiberufliche Beratung beim ZDH.

II. Hinweise zur Antragstellung für „coronabetroffene“ Unternehmen

Anträge im Modul „Coronabetroffene“ KMU können über das bestehende BAFA-Portal voraussichtlich ab dem 03.04.2020 online gestellt werden. Anträge können über die Internetseite des BAFA gestellt werden:
Das Antragsformular wurde um eine Eingangsfrage zur „CoronaKrise“ ergänzt. Sofern das KMU von der „CoronaKrise“ betroffen ist, wäre die Frage mit „Ja“ zu beantworten.
Nachfolgend ist die Unternehmensart „Jungunternehmen“ (Jungunternehmen sind KMU in den ersten zwei Jahren nach Gründung) oder „Bestandsunternehmen“ (KMU, die älter als zwei Jahre am Markt sind) auszuwählen.
Im nächsten Schritt ist auf der UploadSeite unter der Dokumentenart „Corona betroffen“ eine pdfDatei mit einer kurzen Begründung, in welcher Form das KMU von der „CoronaKrise“ betroffen ist, als Pflichtupload hochzuladen.
Nach dem Hochladen müssen die eingegeben Daten bestätigt und der Antrag gesendet werden.

III. Sonstiges

Aufgrund der kurzfristigen Ergänzung der bestehenden Rahmenrichtlinie können diese Informationen noch nicht vollständig sein. Zeitnah sollen diese Informationen mit einem Merkblatt zur Beratungsförderung für von der „CoronaKrise“ betroffene KMU und Freie Berufe ergänzt werden.

Quellen:
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
Leitstelle für freiberufliche Beratung beim ZDH

2020-04-06

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