Ralph Schipke

Lohnersatz wegen Kita-Schließung: Arbeitgeber können beim LAGuS Anträge stellen

Wenn Kita und Schule geschlossen sind und kein Anspruch auf eine Notfallbetreuung besteht, droht erwerbstätigen Sorgeberechtigten ein Verdienstausfall.

„Um diese besonderen Härten für betroffene Eltern abzufedern, tritt ab dem 30. März, eine neue gesetzliche Regelung in Kraft“, teilte Sozialministerin Stefanie Drese heute in Schwerin mit.

Nach Paragraf 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird nun eine Möglichkeit der Lohnfortzahlung für Eltern geschaffen, die sogenannte “Eltern-Entschädigung”. Der Bundesrat hatte dafür am vergangenen Freitag „grünes Licht“ gegeben.

Drese: „Für viele Familien gerade auch in Mecklenburg-Vorpommern sind Verdienstausfälle derzeit eine existenzielle Sorge. Insbesondere berufstätige Eltern mit kleinen Kindern sind aufgrund von Schul- und Kitaschließungen vor besondere Herausforderungen gestellt. Oft sind alle Bemühungen eine andere Betreuung zu finden erfolglos und ein Elternteil kann nicht zur Arbeit. Deshalb begrüße ich die neue Eltern-Entschädigung sehr.“

Kita, Eltern-Entschädigung
Foto: Ralph Schipke

Der Antrag auf Eltern-Entschädigung muss vom jeweiligen Arbeitgeber gestellt werden. Antragsbehörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS). Die Arbeitgeber zahlen für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen den Lohn in Höhe von 67 Prozent fort. Der Höchstbetrag für einen vollen Monat beträgt 2.016 Euro. Den Arbeitgebern werden die ausgezahlten Beträge durch die Neuregelung im Infektionsschutzgesetz auf Antrag erstattet.

Die Elternentschädigung erhalten erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Auch Pflegeeltern und Selbstständige haben einen Anspruch.

Kein Anspruch auf Eltern-Entschädigung besteht, wenn:
  • betrieblich eine Möglichkeit zum Home-Office bestand
  • Zeitguthaben in Anspruch genommen werden konnten
  • eine anderweitige Betreuung durch Verwandte oder Freunde bestand
  • ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder Schule bestand
  • Kurzarbeitergeld, Entgeltfortzahlung, alternativer Lohnersatz, Kinderkrankengeld oder andere Leistungen bezogen wurden
  • bei Betriebsschließungen (zum Beispiel durch Allgemeinverfügung, Betriebsferien oder Ähnliches.)
  • die Einrichtung in den Ferien / an den Feiertagen ohnehin geschlossen wäre.
Weitere Informationen kann man wie folgt erhalten:

Quelle: Pressemitteilung Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung (SM)

Aktualisierung: Verlängerung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen für Kinder

Das Bundeskabinett hat am 20.05. eine Verlängerung und Ausweitung der Erstattungsleistungen auf Grundlage des § 56 Abs. 1a IfSG beschlossen. Danach können Eltern – ergänzend zu der seit 30. März geltenden Rechtslage – für die Betreuung ihrer Kinder Entschädigungsleistungen bis zu zehn Wochen pro Elternteil erhalten, soweit keine anderen Möglichkeiten bestehen, diese Betreuung sicherzustellen. Für Alleinerziehende soll der Anspruch bis zu zwanzig Wochen bestehen.

Entschädigungsleistungen wären nach bisheriger Rechtslage – im Wesentlichen bundesweit – gegen Mitte/Ende Mai ausgelaufen, weil die persönliche Verhinderung der Eltern als ein Tatbestandsmerkmal wie die Schließung der Betreuungseinrichtung als zweites wesentliches Tatbestandsmerkmal voraussichtlich in der Masse der Fälle danach für sechs Wochen erreicht worden wäre. Da mittlerweile Kitas und Schulen teilweise geöffnet sind, aber keine vollständige Kinderbetreuung sichergestellt werden kann, kann die Inanspruchnahme auch tageweise erfolgen.

2020-03-31 (aktualisiert am 25.05.2020)

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