Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

BMF verlängert stuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Cornonavirus

Das BMF hat Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen.

Im Einvernehmen mit den oberten Finanzbehörden der Länder hat das BMF eine Verlängerung der Regelungen veröffentlicht, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Unter anderem die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Das vom BMF am veröffentlichte Schreiben ist eine Ergänzung des : 002 ( :025).

Das BMF ergänzt u.a. um folgende Inhalte:

  • Stundung im vereinfachten Verfahren
  • Auf Antrag werden Stundungen bis 31.3.2021 ( in Ausnahmefällen bis 31.12.2021 unter Ratenzahlungen) gewährt, siehe hierzu Tz. 1.1-1.4 des BMF-Schreibens vom 22.12.2020.
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten VerfahrenBis zum 30.6.2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.3.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen, siehe hierzu Tz. 2.1-2.3 des BMF-Schreibens vom 22.12.2020.
  • Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können (Ziffer 3 des BMF-Schreibens v. 22.12.2020).
  • Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen FällenFür Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus.

Im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, gilt Folgendes:

  1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
  2. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
  3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
  4. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

Quelle: BMF-Schreiben vom 19.03.2020, GZ IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, DOK 2020/0265898

Hinweis: Im nachfolgenden Zeitraum wurden weitere steuerliche Maßnahmen auf den Weg gebracht. Dazu verweisen wir auf unsere GründerNews “Steuerliche Erleichterungen wegen Corona-Pandemie”, zuletzt aktualisiert am 25.05.2020.

2020-03-20 | aktualisiert am 25.05.2020| aktualisiert am 24.12.2020

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