Anerkennung von Wegeunfällen

Das Bundessozialgericht hat sich in zwei aktuellen Verfahren mit der Anerkennung von Wegeunfällen befasst und wie folgt entschieden:
  • Fahrt zum Tanken kein Wegeunfall
    Der direkte Weg zur Arbeit und zurück zur Wohnung steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird dieser unmittelbare Weg wegen eines leeren Tanks unterbrochen und ereignet sich beim Tanken ein Unfall, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) kein versicherter Wegeunfall vor.
    Der unmittelbare Weg wird durch das Tanken und die damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit mehr als nur geringfügig unterbrochen. Soweit das BSG in der Vergangenheit in Ausnahmefällen das Tanken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen hatte, wenn es auf dem Weg notwendig wurde, um den versicherten Endpunkt zu erreichen, wird daran in einem aktuellen Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 9/18 R (Terminvorschau/Terminbericht) – nicht mehr festgehalten. Vorbereitungshandlungen sind nur dann versichert, soweit sie einen besonders engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit aufweisen und dieser bei wertender Betrachtung so nahestehen, dass ihre Einbeziehung gerechtfertigt erscheint. Ein verbrauchsbedingtes Auftanken eines privaten Kraftfahrzeugs erfüllt die Voraussetzungen nicht, weil es hierbei darum geht, die Betriebsfähigkeit eines Fahrzeugs zu erhalten.
  • Weg vom Homeoffice zur Kita nicht unfallversichert
    Eine Mutter brachte ihr Kind von Zuhause aus in die Kindertagesstätte und kehrte dann nach Hause zurück, um ihre Arbeit im Homeoffice aufzunehmen. Auf dem Rückweg stürzte sie und verunglückte schwer. Die Krankenkasse kam für die Kosten auf und forderte sie vom zuständigen Unfallversicherungsträger zurück, da es sich um einen versicherten Wegeunfall gehandelt habe. Der Unfallversicherungsträger verneinte seine Einstandspflicht.
    Das BSG hat mit Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 19/18 R (Terminvorschau/Terminbericht) – die Auffassung des Unfallversicherungsträgers bestätigt. Nur der Weg zwischen dem Ort des privaten Aufenthalts und der versicherten Tätigkeit ist gesetzlich unfallversichert. Wenn aber der Ort des privaten Aufenthalts und der Ort der versicherten Tätigkeit wie bei der Arbeit im Homeoffice identisch sind, kann nicht zugunsten der im Homeoffice arbeitenden Person von einem Wegeunfall ausgegangen werden.

2020-03-06

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