Gesetz, Recht

Auskünfte zur Betriebseröffnung: Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht

Bei der Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit wurde der Steuerpflichtige vom Finanzamt bis dato grundsätzlich dazu aufgefordert, in einem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ weitere Auskünfte zu erteilen.

Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ ergibt sich nun eine Änderung. Das Finanzamt muss nicht mehr auffordern, sondern der Steuerpflichtige muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln.

Dazu heißt es in dem Gesetz:

„…Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
I. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
„(1b) Sofern Steuerpflichtige gemäß Absatz 1 Satz 1 bis 3 verpflichtet sind, eine Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit mitzuteilen, haben sie dem in Absatz 1 bezeichneten Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Die Auskünfte im Sinne des Satzes 1 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung gemäß Satz 2 verzichten; in diesem Fall sind die Auskünfte im Sinne des Satzes 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1, 1a und 1b sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.“

Die Neuregelung tritt grundsätzlich am 01.01.2020 in Kraft. Weil die technischen und organisatorischen Vorbereitungen zur Umsetzung der elektronischen Mitteilung jedoch einige Zeit benötigen, wird das Bundesfinanzministerium den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung in einem Schreiben mitteilen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.

Bis dahin sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.

Quelle: Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019, BGBl I 2019, S. 1746

2020-01-03

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