Änderungen im Berufsbildungsgesetz

Das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz und die mit ihm beschlossenen Änderungen des Berufsbildungsgesetzes werden zum 01.01.2020 in Kraft treten.

Insbesondere folgende Änderungen kommen auf die Ausbildungsbetriebe zu:

  1. Im Berufsbildungsgesetz wurde eine gesetzlich festgelegte Mindestvergütung aufgenommen. Danach sollen alle Auszubildenden, die im kommenden Jahr eine Berufsausbildung beginnen, nun mindestens 515,00 € monatlich im ersten Lehrjahr bekommen. Der Betrag wird in den folgenden Jahren schrittweise weiter erhöht. Damit werden für den Ausbildungsjahrgang 2023 anfangs mindestens 620,00 € monatlich fällig. Ab 2024 soll die Mindestvergütung dann automatisch entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden.
  2. Künftig dürfen neben Jugendlichen auch volljährige Auszubildende an einem Berufsschultag pro Woche (Voraussetzung mindestens fünf Unterrichtsstunden á 45 Minuten) bzw. in Berufsschulwochen (Voraussetzung Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen) nicht weiter im Betrieb beschäftigt bzw. qualifiziert werden. Darüber hinaus müssen Auszubildende auch an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freigestellt werden.
  3. Bisher ist es nur in Ausnahmefällen möglich, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Der Kreis der Berechtigten (besonders leistungsstarke Auszubildende, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen) wird erweitert auf Geflüchtete, Lernbeeinträchtigte sowie Menschen mit Behinderungen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist aber die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs.
  4. Künftig müssen Ausbilder ihren Auszubildenden neben Werkzeugen und Werkstoffen auch Fachliteratur kostenlos zur Verfügung stellen.
  5. Als neue Fortbildungsabschlussbezeichnungen werden „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ eingeführt.
Die Bezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ sollen
die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium verdeutlichen. 

Berufsbildungsgesetz

2019-12-30

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