Elektronische Kassen: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung erst später Pflicht

Nach der gesetzlichen Regelung des § 146 a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (wie elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 01.01.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.

Die Neuregelung im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) dient dem Zweck, Kassenbuchungen zu sichern und damit eine verlässliche Grundlage für eine gleichmäßige Besteuerung zu schaffen. Sie betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. 
Erst kürzlich wurden die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme in einem Anwendungserlass der Finanzverwaltung näher präzisiert.

Nichtaufgriffsregelung vereinbart

Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen bis zum 30.09.2020 beschlossen.
Der Grund für die jetzt beschlossene Nichtaufgriffsregelung: Erst im Oktober 2019 sind die ersten – vorläufig zertifizierten – TSEs verfügbar.
Somit ist absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller Kassen bis zum 01.01.2020 nicht mehr möglich sein wird.

Eine Verlängerung gibt es nach der Mitteilung des DIHK auch für die Meldungen, die Steuerpflichtige dem Finanzamt machen müssen, wenn sie aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen (§ 146a Abs. 4 AO). Diese Meldungen sollen erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens erfolgen müssen.

Quelle: DIHK, Newsletter “Steuern Finanzen Mittelstand”, 10/2019

Hinweis:
Für ausführliche Informationen zum Thema „Elektronische Aufzeichnungssysteme“ siehe GründerNews vom 04.10.2017

2019-11-01

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