Änderung von Beschäftigungsverordnung und Aufenthaltsverordnung geplant

Kürzlich wurde vom Bundesinnen- und dem Bundesarbeitsministerium der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vorgelegt.

Ziel ist es, Regelungen zu vereinfachen und weiterzuentwickeln. Dies betrifft die Regelungen für Führungskräfte bzw. leitende Angestellte und Spezialisten, für Praktika zu Weiterbildungszwecken, für Werklieferungsverträge, besondere Personengruppen sowie die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern aus Drittstaaten.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Wesentlicher Inhalt:
  • Die Regelungen für Führungskräfte beziehungsweise leitende Angestellte und Spezialisten werden zusammengefasst. Außerdem wird für alle Führungskräfte die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingeführt.
  • Die Regelungen bei Werklieferungsverträgen werden erweitert, so dass zur Durchführung komplexer Exportgeschäfte bei Abnahme beziehungsweise Einweisung in die Bedienung von erworbenen Maschinen, Anlagen oder sonstigen Sachen eine Tätigkeit im Rahmen einer Entsendung von bis zu drei Jahren möglich wird.
  • Zudem erhalten Schülerinnen und Schüler deutscher Auslandsschulen die Möglichkeit, ohne Zustimmung der BA ein Praktikum mit einer Dauer von bis zu vier Wochen zu absolvieren.
  • Mit § 24a wird darüber hinaus eine Regelung geschaffen, die die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und -fahrern in Deutschland ermöglicht, wenn sie in Besitz der für die Ausübung der Beschäftigung erforderlichen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sowie der in der Verordnung näher bestimmten Grundqualifikationen sind.
    Berufskraftfahrinnen und -fahrer aus Drittstaaten, die diese Qualifikationen nicht erfüllen, können sie im Rahmen einer vorgeschalteten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von bis zu 15 Monaten in Deutschland erwerben.
  • In § 31 Abs. 4 AufenthV-E wird geregelt, welche Ausländerbehörde im Fall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG für die Erteilung der Vorabzustimmung zuständig ist.

Vor allem die Neuregelung für die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und -fahrern würde eine vernünftige Ergänzung in der Beschäftigungsverordnung schaffen und eine tragfähige Lösung für Unternehmen bieten, die Stellen für Berufskraftfahrinnen und -fahrer nicht mehr besetzen können.

Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung

Verordnungen, auf die sich der Referentenentwurf bezieht:
Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV )

2019-10-24

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