Finanzamt prüft Haftung für USt beim Handel mit Waren im Internet

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist ab 01.01.2019 § 25e UStG – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz – in Kraft getreten.

Demnach können Betreiber elektronischer Marktplätze für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihnen bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde unter bestimmten Voraussetzungen in Haftung genommen werden.
Dabei haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes aber nicht für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begründet wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf dem Markplatz nicht als Unternehmer/Unternehmerin erfolgt ist und der Betreiber den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f UStG nachgekommen ist.

Finanzamt prüft Unternehmereigenschaft

Liegen aber dem zuständigen Finanzamt Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tätigkeit des Lieferers doch im Rahmen eines Unternehmens erfolgt, ist es berechtigt, dies dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes mitzuteilen.

In dem Schreiben des Finanzamts wird darauf hingewiesen, dass die Betreiber elektronischer Marktplätze für die Steuer auf Umsätze nach § 25e Abs. 1 UStG des o. g. Unternehmers/der o. g. Unternehmerin nach Zugang dieser Mitteilung haften und durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden können, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang dieser Mitteilung abgeschlossen worden ist.

Wichtig:

Die Inanspruchnahme als Haftender erfolgt nur dann nicht, wenn bis zu einem vorgegebenen Zeitpunkt dem Finanzamt nachgewiesen wird, dass der/die benannte Unternehmer/in über den betriebenen elektronischen Marktplatz keine Waren mehr anbieten kann.
Die Mitteilung des Finanzamts gilt unbefristet, bis der/die benannte Unternehmer/in den umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommt.

Quelle: Bundesfinanzministerium

2019-10-21

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