Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Karrenzentschädigung

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Auskunftsanspruch über anderweitigen Erwerb

Arbeitgeber können mit Arbeitnehmern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren, um zumindest für eine gewisse Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit zu vermeiden.

Vereinbart werden kann ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74a Abs. 1 S. 3 HGB für die Dauer von höchstens zwei Jahren von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an gerechnet.
Eine solche Vereinbarung bedarf nach § 74 Abs. 1 HGB der Schriftform und der Aushändigung einer vom Arbeitgeber/der Arbeitgeberin unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenen Urkunde an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nach § 74 Abs. 2 HGB nur verbindlich, wenn sich die Arbeitgeber verpflichten, für die Dauer der Laufzeit eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von den Arbeitnehmern zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreicht. Allerdings müssen sich die dann ehemaligen Arbeitnehmer während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nach § 74c Abs. 1 HGB auf die fällige Entschädigung, die als Karenzentschädigung bezeichnet wird, anrechnen lassen, was sie während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.

Voraussetzung für die Höhe der Anrechnung ist, dass die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von den Arbeitnehmer bezogenen vertragsgemäßen Leistungen um mehr als 1/10 übersteigen würde.

Mit Urteil vom 27.02.2019 hat sich das BAG näher damit beschäftigt, in welchem Umfang dem früheren Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch über den von seinem ehemaligen Arbeitnehmer anderweitigen Erwerb zusteht und wie die Höhe der Anrechnung ermittelt wird.

Demnach schuldet der frühere Arbeitnehmer nach § 74c Abs. 2 HGB wahrheitsgemäße Angaben über den durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft während der Karenzzeit erzielten Erwerb. Für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs reicht es nicht aus, wenn der ehemalige Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber für den Karenzzeitraum einen Einkommenssteuerbescheid vorlegt, der auf von vornherein unglaubhaften Angaben in der zugrundeliegenden Einkommenssteuererklärung beruht.

Die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung ist dem früheren Arbeitnehmer jedenfalls dann zuzumuten, wenn er durch unwahre Angaben in der Einkommenssteuererklärung massiv und nachdrücklich versucht hat, seinen während der Karenzzeit erzielten Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zu verschleiern.
Hat der frühere Arbeitnehmer während der Karenzzeit durch die anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, ist für die Anrechnung nach § 74c Abs. 1 S. 1 HGB nicht das Zuflussprinzip maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, in dem der Gewinn realisiert wird. Der Gewinn ist realisiert, wenn der Arbeitnehmer die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass mit ihnen der Anspruch auf die Gegenleistung, von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen, so gut wie sicher ist.

Quelle: BAG, Urteil vom 27.02.2019 – 10 AZR 340/18

2019-08-19

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