Unfall, Notfall

Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsfähige Kosten

Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kann man bestimmte Aufwendungen von der Steuer absetzen.

In einem kürzlich vor dem Bundesfinanzhof entschiedenen Fall) wurde nun nochmals klargestellt, dass dabei strikte Regeln gelten.

Im Streitfall hatten die zusammen veranlagten Kläger im Jahr 2011 das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. In dem Eigenheim nutzte der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater, das 8,43 % der Gesamtfläche ausmachte.
Der Kläger machte für das Streitjahr 8,43 % der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 € berücksichtigte das zuständige Finanzamt – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr als dem Grunde nach zutreffend angesehen.
Die Kosten für den Umbau des privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, so der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 14. Mai 2019 – VIII R 16/15.

Begründung:

Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, erhöhen nicht die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie sind auch nicht als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers bei den Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Nach dem Urteil des BFH sind Renovierungs oder Reparaturaufwendungen, die wie z. B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen.
Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Kläger ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient.
Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.

Es können in diesem Fall nur Aufwände geltend gemacht werden, die unmittelbar dem Arbeitszimmer zuzuordnen sind.

Das Verfahren wurde allerdings an das Finanzgericht zurückverwiesen, da es noch weitere streitige Aufwendungen (Arbeiten an Rollläden des Hauses der Kläger) gab, zu denen das Finanzgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen hatte.

Quelle und mehr: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 47 vom 08. August 2019

2019-08-16

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