Arbeit auf Abruf: Arbeitsverträge eventuell anpassen

Eine Möglichkeit, Mini-Jobber zu beschäftigen, ist die Arbeit auf Abruf. Liegt ein solcher Vertrag im Unternehmen vor, sollte man diesen dringend überprüfen.

Denn werden in einem solchen Vertrag keine eindeutigen Regelungen zur Arbeitszeit getroffen, gilt als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit laut § 12 Abs. 1 S. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine solche von 20 Stunden als vereinbart und nicht mehr eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden.

Die Bundessteuerberaterkammer hat nun nach einem Gespräch mit dem Betriebsprüfungsdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass die Prüfer diese Neuregelung kontrollieren werden – und das kann richtig teuer werden.

“Alte” Abruf-Arbeitsverträge könnten zu sozialversicherungspflichtigen Jobs führen

Denn werden Abruf-Arbeitsverträge mit Minijobbern nicht angepasst, können daraus schnell sozialversicherungspflichtige Jobs werden, weil die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € überschritten wird:
Im Jahr 2018 betrug der Mindestlohn 8,84 €. Bei 4,33 Wochen/Monat (52 Wochen/12 Monate) ergab das bei einer 10-Stunden-Woche rund 383 €/Monat. Die 450 €-Grenze wurde nicht überschritten.
Im Jahr 2020 beträgt der Mindestlohn 9,35 €. Bei 4,33 Wochen/Monat ergibt das bei einer (gesetzlich vermuteten) 20-Stunden-Woche rund 810 €/Monat. Damit wird die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € bei Weitem überschritten.
Kann diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden, tritt also Sozialversicherungspflicht ein.

Arbeitsverträge auf Abruf sollten also dringend noch einmal auf den Passus in Bezug auf die Arbeitszeit kontrolliert und ggf. angepasst werden.

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:
  • Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen.
  • Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

Quelle u. a.: Steuerberaterkammer Westfalen- Lippe, Kammerinfo 02/2019)

2019-06-28 (aktualisiert 07.01.2020)

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