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Steuern sparen mit Smartphone, Notebook & Co.

Dienst-Mails per Smartphone, Online-Weiterbildung via Notebook oder letzter Feinschliff an der Präsentation fürs nächste Meeting: Wenn Arbeitnehmer private IT-Geräte und Software beruflich nutzen, können sie die Ausgaben dafür von der Steuer absetzen.

Bitkom gibt Tipps, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für IT als Werbungskosten angerechnet werden können:

  • Smartphone, Notebook, Drucker etc.
    Wer privat angeschaffte IT-Geräte so gut wie ausschließlich (mindestens 90 Prozent) beruflich nutzt, kann die Kosten dafür in voller Höhe von der Steuer absetzen. Bei geringerer beruflicher Nutzung sind die Kosten in berufliche und private Nutzungsanteile aufzuteilen
  • Software
    Die steuerliche Beurteilung von beruflich genutzter Software orientiert sich an den Grundsätzen, die für Hardware gelten. So wird bei Anwendungssoftware wie Textprogrammen eine gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen. Ist der Anschaffungspreis der Software nicht höher als 800 Euro (netto), kann er im Jahr der Anschaffung in voller Höhe angesetzt und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Teil der Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Internet- und Telefongebühren
    Steuerzahler können auch berufliche Telefon- und Internetkosten (Grundgebühr und Verbindungsentgelte) als Werbungskosten absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat pauschal als Werbungskosten an. Wer höhere Aufwendungen absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang die berufliche Nutzung aufzeichnen.
    Beim Internetzugang ist in der Regel durch die Nutzung von Flatrates kein Einzelnachweis möglich. Daher überträgt die Rechtsprechung die Grundsätze für die Aufteilung von Hardware und nimmt bei fehlenden sonstigen Anhaltspunkten eine Aufteilung von 50 zu 50 (privat/beruflich) an.
  • Fortbildungen
    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Computer-Kurse und Software-Schulungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist, dass ein PC-Kurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden.
    Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten zum Kursort, Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden.
    Auch Reisekosten zu einer Messe können bei der Besteuerung geltend gemacht werden, soweit sie beruflich veranlasst sind.
  • Private Nutzung der IT des Arbeitgebers
    Im umgekehrten Fall, wenn der Arbeitnehmer also nicht eigene Geräte beruflich, sondern vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte IT-Geräte bzw. Software und Anwendungen für mobile Endgeräte privat nutzt, gibt es übrigens keine steuerlichen Probleme. Die Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus dieser Nutzung zieht, unterliegen regelmäßig weder der Einkommen- noch der Mehrwertsteuer.

1.000-Euro-Grenze beachten
Die detaillierte Auflistung von beruflich bedingten Kosten für IT und Fortbildung lohnt sich nur, wenn die insgesamt im Jahr 2018 angefallenen berufsbedingten Kosten (inklusive der Kosten für den Weg zur Arbeit) 1.000 Euro überschreiten. Denn Werbungskosten bis 1.000 Euro erkennt das Finanzamt pauschal, das heißt ohne Einzelauflistung und Nachweis, steuermindernd an.

Quelle und mehr: Pressemitteilung Bitkom

2019-06-26

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