Schnelllade-Tankstellen, Elektroauto, Dienstwagenbesteuerung

BMF konkretisiert die zeitliche Anwendung der Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und Hybridfahrzeugen

Das BMF regelt mit Schreiben vom 04.04.2018 bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung die Kostendeckelung des geldwerten Vorteils für den Fall, dass die insgesamt entstandenen Fahrzeugkosten den pauschalen Nutzungswert übersteigen.

Ist bei Anwendung der 1 %-Methode der pauschal ermittelte Nutzungswert höher, als die für das überlassene Fahrzeug insgesamt entstandenen Kosten, sind nach Auffassung des BMF (Schreiben vom 04.04.2018) höchstens die Gesamtkosten als geldwerter Vorteil anzusetzen; d. h., der pauschale Nutzungswert wird in Höhe der Gesamtkosten „gedeckelt”.

Für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, halbiert sich die Dienstwagenbesteuerung durch den Ansatz der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis bei Anwendung der 1 %-Methode oder Gesamtkosten bei der Fahrtenbuchmethode) mit lediglich 50 %.

Entscheidend ist der Termin der erstmaligen Überlassung

Das BMF hat hierzu mit Schreiben vom 19.12.2018 die zeitliche Anwendung folgendermaßen konkretisiert:

Es kommt nicht darauf an, wann der Arbeitgeber das Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Vielmehr ist der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung maßgebend für die Anwendbarkeit der Neuregelung mit halbierter Bemessungsgrundlage.
Für Fälle, in denen ein Fahrzeug bereits vor dem 01.01.2019 zur privaten Nutzung überlassen wurde, erfolgt eine Fortführung der bisherigen Bewertungsregelung für Elektro- und Hybridfahrzeuge mit der Abschlagsregelung. Ein Wechsel des Nutzungsberechtigen des entsprechenden Fahrzeugs im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 führt in diesem Fall nicht zur Anwendung der Neuregelung mit halbierter Bemessungsgrundlage.

Quelle: BMF, Schreiben vom 19.12.2018, IV C 5 – S 2334/14/10002-07

2019-06-16

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