Unternehmensnachfolgen, Kaufpreis, Home-Office

Vermietung eines als Homeoffice genutzten Arbeitszimmers an Arbeitgeber: Arbeitslohn oder Einnahme aus Vermietung und Verpachtung?

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 18.04.2019 zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber geäußert.

Danach ist die Beurteilung von Leistungen des Arbeitgebers für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Arbeitszimmer oder für eine Wohnung des Arbeitnehmers, die dieser zweckfremd als Homeoffice nutzt, als Arbeitslohn oder als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung daran auszurichten, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt.

Bewertung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Dient das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers, ist davon auszugehen, dass die Leistungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgen.

Die Einnahmen sind als Arbeitslohn zu beurteilen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen dann nicht vor.
Ein für den Arbeitslohncharakter der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sprechendes gewichtiges Indiz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung auszugehen.

Bewertung als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung

Zur Widerlegung dieser Annahme muss der Steuerpflichtige das vorrangige Interesse seines Arbeitgebers am zusätzlichen Arbeitsplatz, hinter welches das Interesse des Steuerpflichtigen zurücktritt, nachweisen.
Dies kann allenfalls sein, wenn für den Arbeitnehmer im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist und auch der Versuch des Arbeitgebers, entsprechende Räume von fremden Dritten anzumieten, erfolglos geblieben ist.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber für andere vergleichbare Arbeitnehmer des Betriebs, die über keine geeignete Wohnung verfügen, bei fremden Dritten entsprechende Räumlichkeiten angemietet hat.

Im Kontext des BMF-Schreibens dürften Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nur ausnahmsweise als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht als Arbeitslohn zu behandeln sein.
Ein etwa gleichgerichtetes Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht nicht aus.

Quelle: BMF-Schreiben vom 18.04.2019 – IV C1-S2211/16/10003 :005

2019-06-17

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