Ausbildungskosten und Rückzahlungsklausel

Gut ausgebildete Arbeitskräfte sind ein Plus für jedes Unternehmen. Vor allem spezielle Ausbildungen, die für den betrieblichen Ablauf wichtig sind, werden durch Arbeitgeber finanziell gefördert.

Ärgerlich, wenn die frisch qualifizierten Arbeitnehmer das Unternehmen kurz nach der oftmals sehr teuren Fort- bzw. Ausbildung verlassen.

Um zumindest nicht auf den Kosten „sitzen zu bleiben“, werden vielfach sogenannte „Rückzahlungsklauseln“ vereinbart. Das sind einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen haben, soweit sie vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Solche Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich zwar zulässig, allerdings gibt es hier einige rechtliche Fallstricke, die Arbeitgeber möglichst umgehen sollten.

So ist es z. B. nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden.
Ansonsten könnten Gerichte von einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer ausgehen.

Eine unangemessene Benachteiligung von Arbeitnehmern ist nicht nur in den Fällen anzunehmen, in denen es Arbeitnehmer nicht selber in der Hand haben, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen, weil sie durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers (z. B. durch ein vertragswidriges Verhalten) zu einer Kündigung veranlasst oder mit veranlasst wird.

Nach einem Urteil des BAG vom 11.12.2018 ist eine Rückzahlungsklausel auch dann unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn dem Arbeitnehmer bei einer typisierenden, die rechtlich anzuerkennenden Interessen beider Vertragspartner berücksichtigenden Betrachtung die für den Fall der Eigenkündigung vor Ablauf der Bindungsdauer vorgesehene Erstattungspflicht aus anderen Gründen nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist.

Verpflichtet eine vertragliche Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer dazu, die Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu erstatten, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in der Klausel vorgesehenen Bindungsdauer kündigt, weil er wegen eines ihm nicht im Sinne eines Verschuldens zuzurechnenden dauerhaften Wegfalls seiner medizinischen Tauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann dies gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen.

Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer jedenfalls von seiner Rückzahlungspflicht befreit, da die vereinbarte Rückzahlungsklausel unwirksam war.

Quelle: BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 9 AZR 383/18

Tipp:

Da es gerade bei Rückzahlungsklauseln viele Möglichkeiten gibt, rechtliche Fehler zu begehen, weil es keine  pauschalen Vorgaben dafür gibt, wann bzw. in welcher Höhe aufgrund einer Rückzahlungsvereinbarung Kosten durch die betroffenen Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, sollten solche Klauseln sicherheitshalber  von einem Anwalt geprüft werden, damit sie nicht unwirksam sind.

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