Aktuelle Informationen zu Berücksichtigung von Pfändungsfreigrenzen

Aufrechnung bei einer Überzahlung und Pfändungsverbot

In einem Urteil vom 20.11.2018, AZ.: 9 AZR 349/18, hatte das Bundesarbeitsgericht verschiedene Fragestellungen zur Berechnung des Urlaubsentgeltes sowie zu deren Rückforderung zu entscheiden.

Der Arbeitnehmer hatte in Vollzeit gearbeitet, dazwischen jedoch 5 Monate in Teilzeit.
Der aus Sicht der Arbeitgeberin während der Teilzeit erarbeitete Urlaubsanspruch wurde dann vom Kläger während der anschließenden Vollzeit genommen.
Die Arbeitgeberin rechnete zunächst die Urlaubstage mit der für die Vollzeitbeschäftigung berechneten Vergütung ab, erklärte jedoch, dass sie die Berechnung noch überprüfen müsse. Schließlich zog sie einige Monate später die von ihr errechnete Überzahlung vom Monatsentgelt ab.

Der Kläger wehrte sich gegen die Abzüge und bekam vom Bundesarbeitsgericht in allen Punkten Recht.
So wies das Bundesarbeitsgericht zum einen darauf hin, dass die Arbeitgeberin seine Forderung ohne Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen in Abzug gebracht hätte, auch die Aufrechnung müsse aber allerdings unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen erfolgen.
Hinsichtlich des verbleibenden Betrages vertrat das Bundesarbeitsgericht weiter die Ansicht, dass keine Aufrechnungslage vorgelegen habe, denn die Arbeitgeberin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Urlaub, der während der Teilzeitbeschäftigung erworben worden sei, bei einer Inanspruchnahme in der anschließenden Vollzeitbeschäftigung nur mit dem Teilzeitentgelt abgerechnet zu werden brauche.
Demgemäß habe keinerlei Rückforderungsanspruch bestanden, so dass der Abzug in vollem Umfang unzulässig gewesen sei.

Ab dem 01.07.2019 gelten neue Pfändungsfreigrenzen

Im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 12 vom 11. April 2019 wurde die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 verkündet.

Aus ihr ergibt sich, dass sich ab dem 1. Juli 2019 die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zum Existenzminimum die unpfändbaren Beträge erhöhen, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderung und anderen Vermögensrechte nach § 850c ZPO geschützt sind.

So beträgt der unpfändbare Betrag des monatlichen Arbeitseinkommens eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. Juli 2019 laut Bekanntmachung 1.178,59 €, bisher galt ein Betrag von 1.133,80 €.
Weiterhin privilegiert sind Schuldner, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Unterhalt leisten. Für diese erhöht sich der unpfändbare Betrag um monatlichen 443,57 € (bisher 426,71 €) für die erste Person und um monatlich jeweils weitere 247,12 € (bisher 237,73 €) für die zweite bis zur fünften Person.

Diese neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab dem 1. Juli 2019 für alle zu diesem Zeitpunkt laufenden und künftigen Pfändungen.

2019-05-31

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