Smart Home, Förderrichtlinie

Förderrichtlinie KI-Anwendungen zur Unterstützung des Verbraucheralltags

Durch die ” Richtlinie über die Förderung von Vorhaben zur verbraucherbezogenen Forschung und Entwicklung zu „Anwendungen künstlicher Intelligenz zur Unterstützung des Verbraucheralltags” soll die Entwicklung verbraucherfreundliche KI-basierte Anwendungsszenarien und prototypische Lösungen gefördert werden.

Für den Einsatz KI-basierter Technologien im Verbraucherzusammenhang sind u. a. Diskriminierungsfreiheit, Gewährleistung der EU-Daten- und Privatsphärenschutzstandards, hohe Qualität, niedrigschwelliger Zugang, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit und Anwendungsfreundlichkeit notwendige Voraussetzungen für die gesellschaftliche Akzeptanz dieser Technologien.

Durch die Richtlinie soll die Entwicklung KI-basierter Lösungen unterstützt werden, die in der Lebenswelt von Verbraucherinnen und Verbrauchern wahrnehmbar sind, zielgruppengerecht konzipiert sind, ihre Selbstbestimmung erleichtern, Lebensqualität erhöhen und zum Verbraucherschutz beitragen.

Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Gefördert werden können Projekte unterschiedlicher Größenordnung, wobei die maximale Fördersumme pro Projekt, unabhängig davon ob es sich um ein Einzel- oder ein Verbundprojekt handelt, 800 000 Euro beträgt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014.

Die mögliche Förderdauer beträgt bis zu drei Jahre.

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMJV die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Projektträger beauftragt.

Förderanträge sind bis spätestens Montag, den 22. Juli 2019 um 24.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Projektträger einzureichen.
Neben der elektronischen Einreichung über easy-Online muss der komplette Antrag auch auf dem Postweg (Anschrift siehe oben) fristgerecht vorgelegt werden.

Ausführliche Informationen, u. a. auch Beispiele dafür, welche Vorhaben und Ideen gefördert werden können, können man der Richtlinie entnommen werden.

Bei Fragen zur Förderung kann man sich auch an das BLE wenden. Ansprechpartner ist hier Herr Felix Winzer, Telefon: (02 28) 68 45-35 62, E-Mail: innovation@ble.de, De-Mail: innovation@ble.de-mail.de

2019-05-29

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